Mündliche Prüfung §34i — der praktische Teil

Eine eigene mündliche Nachprüfung kennt die ImmVermV nicht. Der mündliche Teil der §34i-Sachkundeprüfung ist der praktische Teil: ein simuliertes Kundenberatungsgespräch. Hier steht, was dort verlangt wird, wer davon befreit ist und was bei Nichtbestehen gilt.

20
Min. Gespräch (Beispiel IHK Düsseldorf)
20
Min. Vorbereitung (Beispiel IHK Düsseldorf)
nur bei
knappem Nichtbestehen
5
Sachgebiete

Gibt es bei §34i eine mündliche Prüfung?

Ja — aber nicht als Nachprüfung, sondern als fester zweiter Teil. Die Sachkundeprüfung nach §34i GewO besteht laut § 3 Absatz 1 ImmVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil ist das, was umgangssprachlich „mündliche Prüfung" genannt wird.

Eine mündliche Ergänzungs- oder Nachprüfung bei knappem Nichtbestehen kennt die Verordnung dagegen nicht. Wer den schriftlichen Teil nicht besteht, erhält einen Bescheid mit Hinweis auf eine Wiederholungsprüfung (§ 3 Absatz 8).

Was die Verordnung sagt: § 3 Absatz 4 ImmVermV beschreibt den praktischen Teil als „Simulation eines Kundenberatungsgesprächs". Geprüft wird jeweils ein Prüfling einzeln; er soll nachweisen, dass er kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten kann. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung (§ 3 Absatz 9) — Ablaufdetails können je Kammer abweichen.

Ablauf des praktischen Teils

  1. Zuerst den schriftlichen Teil bestehen
    Die Teilnahme am praktischen Teil setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus (§ 3 Absatz 1 Satz 2). Der schriftliche Teil umfasst die Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 — fachliche Kenntnisse zur Immobiliardarlehensvermittlung sowie Finanzierung und Kreditprodukte.
  2. Einladung durch die IHK
    Nach bestandenem schriftlichem Teil lädt die IHK zum praktischen Teil ein. Termin, Fristen und Ablauf richten sich nach der Satzung der jeweiligen Kammer (§ 3 Absatz 9).
  3. Simuliertes Kundenberatungsgespräch
    Geprüft wird einzeln. Anhand eines vorgegebenen Falls führst du ein Beratungsgespräch und zeigst, dass du kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten kannst (§ 3 Absatz 4).
  4. Bewertung mit bestanden oder nicht bestanden
    Der Prüfungsausschuss bewertet mit „bestanden" oder „nicht bestanden". Der praktische Teil gilt ab 50 Prozent der erreichbaren Punkte als bestanden (§ 3 Absatz 7).
  5. Bescheinigung oder Bescheid
    Bei Erfolg stellt die IHK unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Andernfalls ergeht ein Bescheid, der auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinweist (§ 3 Absatz 8).

Wer ist vom praktischen Teil befreit?

§ 3 Absatz 5 ImmVermV zählt die Fälle auf, in denen der praktische Teil entfällt — unter anderem bei einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2, § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung sowie bei bestimmten gleichgestellten Sachkundenachweisen. Ob eine Befreiung greift, entscheidet die IHK anhand der vorgelegten Nachweise.

Typische Themen im Beratungsgespräch

Berufsrecht §34i GewO

  • Welche Voraussetzungen brauche ich für die §34i-Erlaubnis?
  • Was umfasst die Weiterbildungspflicht (20h/Jahr)?
  • Wozu dient das DIHK-Vermittlerregister?
  • Was ist der Unterschied zwischen gebundenem und ungebundenem Vermittler?

WIKR und Verbraucherschutz

  • Was ist das ESIS-Merkblatt und welche Angaben enthält es?
  • Wann muss eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt werden?
  • Welche Kopplungsgeschäfte sind verboten?
  • Welches Widerrufsrecht hat der Verbraucher beim Immobilienkredit?

Immobilienfinanzierung

  • Erklären Sie den Unterschied zwischen Annuitätendarlehen und Tilgungsdarlehen.
  • Was ist ein Forward-Darlehen und wann macht es Sinn?
  • Wie wird der effektive Jahreszins nach PAngV berechnet?
  • Was ist der Beleihungsauslauf?

Risiken und Absicherung

  • Welche Versicherungen empfehlen Sie einem Kunden bei einem Immobilienkredit?
  • Was ist der Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek?
  • Wie schützt sich der Kreditnehmer vor Zinsänderungsrisiken?
  • Was passiert bei Zahlungsausfall mit der finanzierten Immobilie?

Tipps für den praktischen Teil

  1. Schriftliches Ergebnis analysieren
    Falls du dein Ergebnis aufgeschlüsselt bekommst, weißt du, in welchen Sachgebieten du schwach warst. Fokussiere deine Nachbereitung genau dort — nicht auf das, was du schon kannst.
  2. Kernfakten zu §34i GewO und WIKR auswendig kennen
    Paragrafenreferenzen und Grundstrukturen müssen sitzen: §34i Abs. 1 GewO (Erlaubnisvoraussetzungen), Art. 14 WIKR (ESIS-Pflicht), Art. 18 WIKR (Kreditwürdigkeitsprüfung), §18a KWG. Diese werden fast immer abgefragt.
  3. Antworten laut üben
    Erkläre Themen laut — allein oder mit einem Übungspartner. Mündliche Formulierung und schriftliches Wissen sind unterschiedliche Fähigkeiten. Übe, Definitionen klar und strukturiert in eigenen Worten zu erklären.
  4. Ruhig bleiben bei Unsicherheiten
    Wenn du eine Frage nicht sicher beantworten kannst, sage ehrlich: "Dazu bin ich mir nicht sicher, ich denke..." — und erkläre deine Überlegung. Prüfer bewerten auch das strukturierte Denken, nicht nur das Faktenabfragen.
  5. Mit Übungsfragen auf 34i-quiz.de trainieren
    Auch für die mündliche Prüfung ist das Üben mit Quizfragen sinnvoll — sie helfen dabei, Fakten schnell abzurufen und Lücken gezielt zu schließen. Nutze die KI-Erklärungen, um Begründungen zu verstehen und formulieren zu können.
Wichtig: Angaben zu Dauer, Größe des Prüfungsausschusses oder Zeitpunkt der Ergebnismitteilung stehen nicht in der ImmVermV. Sie ergeben sich aus der Satzung der jeweiligen IHK (§ 3 Absatz 9) und können abweichen — verlass dich auf die Angaben deiner Kammer, nicht auf allgemeine Zahlen aus dem Netz.

Was passiert bei Nichtbestehen?

Die Verordnung sieht bei Nichtbestehen einen Bescheid mit Hinweis auf eine Wiederholungsprüfung vor (§ 3 Absatz 8). Eine mündliche Nachprüfung als Ersatz für einen nicht bestandenen schriftlichen Teil gibt es nicht.

  • Bestanden ist die Prüfung, wenn beide Teile bestanden sind — schriftlich in jedem Sachgebiet mindestens 50 Prozent, praktisch ebenfalls mindestens 50 Prozent (§ 3 Absatz 7).
  • Wie oft und unter welchen Bedingungen wiederholt werden kann, regeln die IHKs durch Satzung (§ 3 Absatz 9). Frag im Zweifel bei deiner Kammer nach.
  • Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet (§ 2 Absatz 1).

Weiterführende Themen

Häufige Fragen

Gibt es bei der Sachkundeprüfung §34i eine mündliche Prüfung?

Ja, in Form des praktischen Teils. Nach § 3 Absatz 1 ImmVermV besteht die Sachkundeprüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil ist laut § 3 Absatz 4 eine Simulation eines Kundenberatungsgesprächs. Eine mündliche Nachprüfung bei knappem Nichtbestehen kennt die Verordnung nicht.

Was wird im praktischen Teil der §34i-Prüfung verlangt?

Der Prüfling wird einzeln geprüft und soll nachweisen, dass er kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten kann (§ 3 Absatz 4 ImmVermV). Der Teil gilt ab 50 Prozent der erreichbaren Punkte als bestanden (§ 3 Absatz 7).

Was passiert, wenn ich die §34i-Prüfung nicht bestehe?

Die IHK erteilt einen Bescheid, der auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinweist (§ 3 Absatz 8 ImmVermV). Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung (§ 3 Absatz 9).

Schriftliche Prüfung gezielt üben

1150 Übungsfragen zu allen 5 Themenbereichen — mit Erklärungen; KI-Erklärungen gehören zum Premium-Tarif (im Gratis-Test bis zu 10). Eine eigene mündliche Nachprüfung kennt die ImmVermV nicht. 30 Fragen kostenlos testen.

Jetzt kostenlos üben →