Mündliche Prüfung §34i — der praktische Teil
Eine eigene mündliche Nachprüfung kennt die ImmVermV nicht. Der mündliche Teil der §34i-Sachkundeprüfung ist der praktische Teil: ein simuliertes Kundenberatungsgespräch. Hier steht, was dort verlangt wird, wer davon befreit ist und was bei Nichtbestehen gilt.
Gibt es bei §34i eine mündliche Prüfung?
Ja — aber nicht als Nachprüfung, sondern als fester zweiter Teil. Die Sachkundeprüfung nach §34i GewO besteht laut § 3 Absatz 1 ImmVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil ist das, was umgangssprachlich „mündliche Prüfung" genannt wird.
Eine mündliche Ergänzungs- oder Nachprüfung bei knappem Nichtbestehen kennt die Verordnung dagegen nicht. Wer den schriftlichen Teil nicht besteht, erhält einen Bescheid mit Hinweis auf eine Wiederholungsprüfung (§ 3 Absatz 8).
Ablauf des praktischen Teils
- Zuerst den schriftlichen Teil bestehenDie Teilnahme am praktischen Teil setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus (§ 3 Absatz 1 Satz 2). Der schriftliche Teil umfasst die Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 — fachliche Kenntnisse zur Immobiliardarlehensvermittlung sowie Finanzierung und Kreditprodukte.
- Einladung durch die IHKNach bestandenem schriftlichem Teil lädt die IHK zum praktischen Teil ein. Termin, Fristen und Ablauf richten sich nach der Satzung der jeweiligen Kammer (§ 3 Absatz 9).
- Simuliertes KundenberatungsgesprächGeprüft wird einzeln. Anhand eines vorgegebenen Falls führst du ein Beratungsgespräch und zeigst, dass du kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten kannst (§ 3 Absatz 4).
- Bewertung mit bestanden oder nicht bestandenDer Prüfungsausschuss bewertet mit „bestanden" oder „nicht bestanden". Der praktische Teil gilt ab 50 Prozent der erreichbaren Punkte als bestanden (§ 3 Absatz 7).
- Bescheinigung oder BescheidBei Erfolg stellt die IHK unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Andernfalls ergeht ein Bescheid, der auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinweist (§ 3 Absatz 8).
Wer ist vom praktischen Teil befreit?
§ 3 Absatz 5 ImmVermV zählt die Fälle auf, in denen der praktische Teil entfällt — unter anderem bei einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2, § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung sowie bei bestimmten gleichgestellten Sachkundenachweisen. Ob eine Befreiung greift, entscheidet die IHK anhand der vorgelegten Nachweise.
Typische Themen im Beratungsgespräch
Berufsrecht §34i GewO
- Welche Voraussetzungen brauche ich für die §34i-Erlaubnis?
- Was umfasst die Weiterbildungspflicht (20h/Jahr)?
- Wozu dient das DIHK-Vermittlerregister?
- Was ist der Unterschied zwischen gebundenem und ungebundenem Vermittler?
WIKR und Verbraucherschutz
- Was ist das ESIS-Merkblatt und welche Angaben enthält es?
- Wann muss eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt werden?
- Welche Kopplungsgeschäfte sind verboten?
- Welches Widerrufsrecht hat der Verbraucher beim Immobilienkredit?
Immobilienfinanzierung
- Erklären Sie den Unterschied zwischen Annuitätendarlehen und Tilgungsdarlehen.
- Was ist ein Forward-Darlehen und wann macht es Sinn?
- Wie wird der effektive Jahreszins nach PAngV berechnet?
- Was ist der Beleihungsauslauf?
Risiken und Absicherung
- Welche Versicherungen empfehlen Sie einem Kunden bei einem Immobilienkredit?
- Was ist der Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek?
- Wie schützt sich der Kreditnehmer vor Zinsänderungsrisiken?
- Was passiert bei Zahlungsausfall mit der finanzierten Immobilie?
Tipps für den praktischen Teil
- Schriftliches Ergebnis analysierenFalls du dein Ergebnis aufgeschlüsselt bekommst, weißt du, in welchen Sachgebieten du schwach warst. Fokussiere deine Nachbereitung genau dort — nicht auf das, was du schon kannst.
- Kernfakten zu §34i GewO und WIKR auswendig kennenParagrafenreferenzen und Grundstrukturen müssen sitzen: §34i Abs. 1 GewO (Erlaubnisvoraussetzungen), Art. 14 WIKR (ESIS-Pflicht), Art. 18 WIKR (Kreditwürdigkeitsprüfung), §18a KWG. Diese werden fast immer abgefragt.
- Antworten laut übenErkläre Themen laut — allein oder mit einem Übungspartner. Mündliche Formulierung und schriftliches Wissen sind unterschiedliche Fähigkeiten. Übe, Definitionen klar und strukturiert in eigenen Worten zu erklären.
- Ruhig bleiben bei UnsicherheitenWenn du eine Frage nicht sicher beantworten kannst, sage ehrlich: "Dazu bin ich mir nicht sicher, ich denke..." — und erkläre deine Überlegung. Prüfer bewerten auch das strukturierte Denken, nicht nur das Faktenabfragen.
- Mit Übungsfragen auf 34i-quiz.de trainierenAuch für die mündliche Prüfung ist das Üben mit Quizfragen sinnvoll — sie helfen dabei, Fakten schnell abzurufen und Lücken gezielt zu schließen. Nutze die KI-Erklärungen, um Begründungen zu verstehen und formulieren zu können.
Was passiert bei Nichtbestehen?
Die Verordnung sieht bei Nichtbestehen einen Bescheid mit Hinweis auf eine Wiederholungsprüfung vor (§ 3 Absatz 8). Eine mündliche Nachprüfung als Ersatz für einen nicht bestandenen schriftlichen Teil gibt es nicht.
- Bestanden ist die Prüfung, wenn beide Teile bestanden sind — schriftlich in jedem Sachgebiet mindestens 50 Prozent, praktisch ebenfalls mindestens 50 Prozent (§ 3 Absatz 7).
- Wie oft und unter welchen Bedingungen wiederholt werden kann, regeln die IHKs durch Satzung (§ 3 Absatz 9). Frag im Zweifel bei deiner Kammer nach.
- Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet (§ 2 Absatz 1).
Weiterführende Themen
Häufige Fragen
Gibt es bei der Sachkundeprüfung §34i eine mündliche Prüfung?
Ja, in Form des praktischen Teils. Nach § 3 Absatz 1 ImmVermV besteht die Sachkundeprüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil ist laut § 3 Absatz 4 eine Simulation eines Kundenberatungsgesprächs. Eine mündliche Nachprüfung bei knappem Nichtbestehen kennt die Verordnung nicht.
Was wird im praktischen Teil der §34i-Prüfung verlangt?
Der Prüfling wird einzeln geprüft und soll nachweisen, dass er kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten kann (§ 3 Absatz 4 ImmVermV). Der Teil gilt ab 50 Prozent der erreichbaren Punkte als bestanden (§ 3 Absatz 7).
Was passiert, wenn ich die §34i-Prüfung nicht bestehe?
Die IHK erteilt einen Bescheid, der auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinweist (§ 3 Absatz 8 ImmVermV). Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung (§ 3 Absatz 9).
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