§34i-Sachkundeprüfung nicht bestanden — was jetzt?
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34i-quiz.de
Durchgefallen oder unsicher? Hier erfährst du, was rechtlich gilt, wie Wiederholungen funktionieren und wo du die verbindlichen IHK-Regeln findest.
Was passiert, wenn ich die §34i-Prüfung nicht bestehe?
Wer die §34i-Sachkundeprüfung nicht besteht, erhält von der IHK einen Bescheid mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung (§ 3 ImmVermV).
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Bestanden ist sie nur, wenn beide Teile jeweils mit „bestanden" bewertet wurden – eine Kompensation zwischen den Teilen ist ausgeschlossen. Für den schriftlichen Teil gilt zusätzlich: In jedem Sachgebiet müssen mindestens 50 Prozent der Punkte erreicht werden. Der praktische Teil (simuliertes Beratungsgespräch) gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der Punkte erzielt wurden. Die formale Folge eines Nichtbestehens ist der Bescheid mit Wiederholungshinweis – weitere Details zur Wiederholung regelt nicht das Bundesrecht, sondern die jeweilige IHK.
Praxisbeispiel: Schriftlich durchgefallen, trotzdem zum Gespräch erscheinen
Bewerberin H. hat im Sachgebiet Finanzierung und Kreditprodukte 60 von 80 Punkten (75 Prozent), im Sachgebiet fachliche Kenntnisse 39 von 80 Punkten (48,75 Prozent). Sie erscheint trotzdem zum simulierten Beratungsgespräch. Nach § 3 Absatz 7 Satz 3 ImmVermV ist der schriftliche Teil nur bestanden, wenn in jedem der beiden schriftlichen Sachgebiete mindestens 50 Prozent erreicht wurden. 48,75 Prozent im zweiten Sachgebiet reichen nicht; ein Ausgleich mit den 75 Prozent des anderen Sachgebiets ist nicht vorgesehen. Der Mittelwert von 61,875 Prozent ändert daran nichts. Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ImmVermV setzt die Teilnahme am praktischen Teil das Bestehen des schriftlichen Teils voraus — das Beratungsgespräch findet in diesem Fall nicht statt. Die 80-Punkte-Skala ist ein konstruiertes Rechenbeispiel; die ImmVermV legt keine Punktzahl fest, sondern nur die 50-Prozent-Schwelle.
Rechenbeispiel: 50-Prozent-Grenze je Sachgebiet und im Gespräch
Angenommen, ein IHK-Ausschuss vergibt 80 erreichbare Punkte je schriftlichem Sachgebiet (konstruiert; die ImmVermV nennt keine Punktzahl). Die 50-Prozent-Schwelle liegt dann bei 40 Punkten je Sachgebiet. 40 von 80 Punkten bestehen das Sachgebiet, 39 von 80 Punkten (48,75 Prozent) bestehen es nicht. Im praktischen Teil gilt dieselbe 50-Prozent-Schwelle nach § 3 Absatz 7 Satz 4 ImmVermV. Wer schriftlich beide Sachgebiete mit 40 Punkten besteht, im simulierten Beratungsgespräch aber nur 48 Prozent erreicht, hat den schriftlichen Teil bestanden und den praktischen Teil nicht. Ob dann nur der praktische Teil wiederholt wird, regelt nicht die ImmVermV, sondern die Satzung der zuständigen IHK (§ 3 Absatz 9 ImmVermV). Der Nichtbestehensbescheid muss nach § 3 Absatz 8 Satz 2 ImmVermV auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinweisen.
Praxisbeispiel: Nur den praktischen Teil wiederholen
Bewerber J. hat den schriftlichen Teil bestanden und den praktischen Teil nicht. Seine IHK lässt nach ihrer Prüfungsordnung die Wiederholung nur des nicht bestandenen Teils zu und verlangt bei der Anmeldung den Nachweis der bestandenen Schriftprüfung. Das ist eine satzungsrechtliche Regelung nach § 3 Absatz 9 ImmVermV, keine bundesweite Pflicht. Eine andere IHK kann die komplette Prüfung erneut verlangen. Pauschale Aussagen wie „bundesweit gilt eine Wartefrist von drei Monaten“ sind durch die ImmVermV nicht gedeckt.
Muss ich die ganze Prüfung wiederholen oder nur den nicht bestandenen Teil?
Ob die komplette Prüfung oder nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden muss, ist bundesrechtlich nicht geregelt und hängt von der Prüfungsordnung der zuständigen IHK ab.
§ 3 ImmVermV stellt lediglich klar, dass beide Teile vorhanden sind und jeweils bestanden sein müssen; wie eine Wiederholung organisiert ist, ergibt sich daraus nicht. Wichtig: Ein sehr gutes Ergebnis in einem Teil kann ein Nichtbestehen im anderen Teil nicht ausgleichen.
Wie hoch sind die Kosten einer Wiederholungsprüfung?
Die Gebühren für eine Wiederholungsprüfung sind nicht bundeseinheitlich festgelegt und variieren je nach IHK.
Als Beispiel, keine allgemeine Regel: Die Gebühren für die komplette Sachkundeprüfung (schriftlich plus praktisch) bewegen sich bei mehreren IHKs in einer Größenordnung von rund 300 bis knapp 500 Euro, je nach deren eigener Gebührenordnung. Für Teilwiederholungen können eigenständige, niedrigere Gebühren vorgesehen sein, die ebenfalls die jeweilige Kammer festlegt. Da die IHK die zuständige Stelle ist, liefert nur die IHK-Gebührenordnung die für dich verbindlichen Beträge für Anmeldung, Wiederholung und etwaige Zusatzleistungen.
Wie bereite ich mich gezielt auf die Wiederholung vor?
Die zielgerichtete Vorbereitung orientiert sich daran, welcher Teil beziehungsweise welches schriftliche Sachgebiet unter 50 Prozent lag und wie die IHK-Rückmeldung ausfiel.
Die drei Sachgebiete nach § 1 Abs. 2 ImmVermV sind Kundenberatung (praktischer Teil, simuliertes Beratungsgespräch) sowie die schriftlich geprüften Bereiche fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung sowie Finanzierung und Kreditprodukte. Für den schriftlichen Teil empfiehlt sich, thematisch nach Sachgebieten zu priorisieren, typische Aufgabentypen zu wiederholen und das Zeitmanagement zu trainieren; den genauen Ablauf beider Prüfungsteile kannst du dort nachlesen und die 50-Prozent-Grenzen nochmals nachvollziehen. Für den praktischen Teil steht das strukturierte Beratungsgespräch im Fokus: Leitfaden, Bedarfsermittlung, Plausibilitäten und verständliche Erläuterungen üben, zum Beispiel mit Rollenspielen und Feedback.
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Wo bekomme ich die verbindlichen Regeln für meine Wiederholungsprüfung?
Die verbindlichen Regeln zu Wiederholungshäufigkeit, Teilwiederholung, Fristen und Gebühren erhältst du ausschließlich bei deiner zuständigen IHK, da sie gemäß § 2 ImmVermV die zuständige Stelle ist und diese Details in ihrer Prüfungs- und Gebührenordnung eigenständig festlegt.
Bundesrechtlich gibt es nur den Hinweisbescheid bei Nichtbestehen (§ 3 ImmVermV) und keine bundeseinheitlichen Vorgaben zur Zahl der Versuche, zu Fristen, zur Anrechnung bestandener Teile oder zu Gebühren. Pauschale Aussagen wie „bundesweit gilt eine bestimmte Frist" sind daher nicht durch die ImmVermV gedeckt. Der pragmatische Weg: Prüfungsordnung und Gebührenordnung deiner IHK aufrufen oder die Sachbearbeitung kontaktieren und dir die für deinen Fall geltenden Wiederholungsregeln bestätigen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Wie oft darf ich die §34i-Prüfung wiederholen?
Das ist bundesrechtlich nicht festgelegt und je nach IHK unterschiedlich. Maßgeblich sind die Prüfungsordnung und Gebührenordnung der zuständigen IHK; nur dort steht die verbindliche Anzahl möglicher Wiederholungen.
Muss ich bei Nichtbestehen beide Teile erneut ablegen?
Es gibt keine bundeseinheitliche Vorgabe; die Entscheidung trifft die jeweilige IHK. Beispielhaft ist bei mindestens einer IHK eine reine Wiederholung des praktischen Teils möglich, wenn der schriftliche Teil bereits bestanden wurde.
Welche Bestehensgrenzen gelten bei §34i?
Im schriftlichen Teil müssen in jedem Sachgebiet mindestens 50 Prozent der Punkte erreicht werden, im praktischen Teil ebenfalls mindestens 50 Prozent. Beide Teile müssen jeweils bestanden sein, eine Kompensation zwischen ihnen ist ausgeschlossen (§ 3 ImmVermV).
Welche Sachgebiete werden geprüft?
Es sind drei Sachgebiete: Kundenberatung (praktischer Teil mit simuliertem Beratungsgespräch) sowie schriftlich fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung und Finanzierung und Kreditprodukte (§ 1 Abs. 2 ImmVermV).
Reicht ein Mittelwert über beide schriftlichen Sachgebiete für das Bestehen?
Nein. Der schriftliche Teil ist nach § 3 Absatz 7 Satz 3 ImmVermV nur bestanden, wenn der Prüfling in jedem der Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. Ein Ausgleich zwischen den Sachgebieten ist nicht vorgesehen.
Gezielt auf die Wiederholung vorbereiten
Übe die Sachgebiete mit Prüfungsfragen und einer realistischen Prüfungssimulation – passend zum Aufbau der IHK-Sachkundeprüfung.
Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
Stand: 08/2026 · Angaben nach der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Konkrete Fristen, Teilwiederholungs- und Gebührenregeln legt jede IHK eigenständig fest — verbindlich ist ausschließlich die Prüfungsordnung der zuständigen IHK. Keine Rechtsberatung.