Sachkundeprüfung §34i GewO: schriftlicher und praktischer Teil
Wie die IHK-Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler aufgebaut ist — kompakt und mit Rechtsgrundlage aus der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung.
Was ist die Sachkundeprüfung nach §34i GewO?
Die Sachkundeprüfung nach §34i GewO ist der gesetzliche Nachweis der fachlichen Eignung für die gewerbliche Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Sie wird vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt und ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach §34i GewO. Ihr Aufbau ist in der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) geregelt.
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermitteln oder dazu beraten will, bedarf nach §34i Absatz 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach §34i Absatz 2 GewO ist dabei unter anderem die erforderliche Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen. Diese Prüfung ist die hier beschriebene Sachkundeprüfung.
Mit der bestandenen Prüfung weist der Prüfling nach, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit nach §34i GewO nötig sind (§1 Absatz 1 ImmVermV). Zuständige Stelle für die Abnahme ist die Industrie- und Handelskammer (§2 ImmVermV).
Die drei Sachgebiete der Prüfung
Nach §1 Absatz 2 Satz 1 ImmVermV erstreckt sich die Sachkundeprüfung auf drei Sachgebiete:
- Kundenberatung (Nummer 1),
- fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung (Nummer 2),
- Finanzierung und Kreditprodukte (Nummer 3).
Diese drei Sachgebiete verteilen sich auf die beiden Prüfungsteile: Die beiden wissensorientierten Gebiete werden schriftlich geprüft, die Kundenberatung im praktischen Teil.
Schriftlicher Teil
Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Sachgebiete nach §1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 — also die fachlichen Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung sowie Finanzierung und Kreditprodukte. Der Prüfling soll dabei anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat (§3 ImmVermV).
Praktischer Teil: das simulierte Kundenberatungsgespräch
Der praktische Teil der Prüfung wird nach §3 ImmVermV als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt; dabei wird jeweils ein Prüfling geprüft. Er bildet damit das Sachgebiet Kundenberatung ab und stellt die Beratungssituation in der Praxis nach — von der Bedarfsermittlung bis zur Empfehlung eines passenden Finanzierungswegs.
Bestehensregeln: mindestens 50 Prozent je Teil
Für das Bestehen gilt nach §3 ImmVermV eine klare Grenze:
- Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem der Sachgebiete nach §1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
- Der praktische Teil ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
Beide Teile müssen bestanden werden. Da die 50-Prozent-Grenze im schriftlichen Teil in jedem der beiden Sachgebiete separat erreicht werden muss, lässt sich eine Schwäche in einem Gebiet nicht durch ein starkes Ergebnis im anderen ausgleichen — beide Themenblöcke sollten daher gleichermaßen vorbereitet werden.
Wer die Prüfung braucht — und wer befreit ist
Die Sachkundeprüfung müssen grundsätzlich alle ablegen, die eine Erlaubnis nach §34i GewO beantragen und ihre Sachkunde nicht anderweitig nachweisen. Bestimmte Berufsabschlüsse sind der Prüfung jedoch gleichgestellt und ersetzen sie. Welche das sind, erklärt der Artikel Befreiung von der §34i-Prüfung: gleichgestellte Berufsabschlüsse.
Einen Überblick über die Prüfungsinhalte gibt die Seite Prüfungsthemen; grundlegende Erläuterungen zur Erlaubnis findest du unter Was ist die §34i-Sachkundeprüfung?
Beide Prüfungsteile sicher vorbereiten
Übe die Sachgebiete mit Prüfungsfragen und einer realistischen Prüfungssimulation — passend zum Aufbau der IHK-Sachkundeprüfung.
Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Keine Rechtsberatung.