Ratgeber / Befreiung

Befreiung von der §34i-Prüfung: gleichgestellte Berufsabschlüsse

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34i-quiz.de

Bestimmte Berufsqualifikationen ersetzen die Sachkundeprüfung. Welche das sind und was trotz Befreiung zu beachten ist — mit Rechtsgrundlage aus §4 ImmVermV.

Aktualisiert am 2026-07-13 (Artikelkorrektur): Im Artikel bislang nicht aufgeführte, jedoch nach §4 Abs. 1 Nr. 1 lit. g und h ImmVermV bereits geltende Qualifikationen nachgetragen: „Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung" und „Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen" — beide ohne zusätzliche Berufserfahrungspflicht. Außerdem nachgetragen, dass §4 Abs. 2 ImmVermV ausdrücklich auch Abschlüsse von Berufsakademien anerkennt. Es handelt sich um keine Gesetzesnovelle, sondern um eine Vervollständigung des Artikels gegenüber dem geltenden Verordnungstext. (Quelle: §4 ImmVermV — gesetze-im-internet.de)

Was bedeutet Gleichstellung nach §4 ImmVermV?

§4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) stellt bestimmte Berufsqualifikationen der Sachkundeprüfung gleich. Wer einen dieser Abschlüsse besitzt, muss die IHK-Sachkundeprüfung nach §34i GewO nicht ablegen — die erforderliche Sachkunde gilt dann als nachgewiesen.

Hintergrund ist §34i Absatz 2 GewO: Danach ist die Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen. §4 ImmVermV bestimmt, welche vorhandenen Berufsabschlüsse diesen Nachweis ersetzen. Die Aufzählung im Verordnungstext ist abschließend — nur die dort genannten Qualifikationen führen zu einer Befreiung.

Welche Abschlüsse die Prüfung ersetzen

Zu den nach §4 ImmVermV gleichgestellten Qualifikationen zählen insbesondere:

Anerkannte Ausbildungsberufe

  • Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau,
  • Abschlussprüfung als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
  • Abschlussprüfung als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau,
  • Abschlussprüfung als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen (unter den im Verordnungstext genannten Voraussetzungen).

Fortbildungsabschlüsse

  • Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin,
  • Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin,
  • Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
  • Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,
  • Geprüfter Fachberater oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen — mit zusätzlich mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung,
  • Finanzfachwirt (FH) mit weiterbildendem Zertifikatsstudium an einer Hochschule — mit zusätzlich mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung.

Studienabschlüsse

  • erfolgreicher Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen oder mathematischen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie — in der Regel verbunden mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung (§4 Abs. 2 ImmVermV).
Genaue Bedingungen prüfen: Bei mehreren Abschlüssen — insbesondere bei Fortbildungs- und Studienabschlüssen — verlangt §4 ImmVermV zusätzlich eine bestimmte einschlägige Berufserfahrung. Die exakten Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verordnungstext; im Zweifel entscheidet die zuständige Erlaubnisbehörde über die Anerkennung.

Wichtig: Befreiung betrifft nur die Sachkunde

Die Gleichstellung nach §4 ImmVermV ersetzt ausschließlich den Sachkundenachweis. Für die Erlaubnis nach §34i GewO müssen die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt und nachgewiesen werden. Nach §34i Absatz 2 GewO gehören dazu insbesondere:

  • die erforderliche Zuverlässigkeit,
  • geordnete Vermögensverhältnisse,
  • der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Ein gleichgestellter Abschluss erspart also die Prüfung, nicht aber den restlichen Erlaubnisantrag beim zuständigen Gewerbeamt beziehungsweise der zuständigen Behörde. Was hinter diesen Voraussetzungen steckt, erläutern die Artikel zu Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen sowie zur Berufshaftpflichtversicherung nach §34i GewO.

Für alle ohne gleichgestellten Abschluss

Wer keinen der in §4 ImmVermV genannten Abschlüsse besitzt, legt die reguläre IHK-Sachkundeprüfung ab. Wie diese aufgebaut ist — schriftlicher und praktischer Teil sowie die 50-Prozent-Bestehensgrenze — erklärt der Artikel Sachkundeprüfung §34i GewO: Ablauf. Einen Überblick über die Inhalte gibt die Seite Prüfungsthemen.

Häufige Fragen

Welche Abschlüsse ersetzen die §34i-Sachkundeprüfung?

Nach §4 ImmVermV sind unter anderem der Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau, als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, als Geprüfter Immobilienfachwirt, als Geprüfter Bankfachwirt, als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung, als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen sowie ein abgeschlossenes wirtschafts-, rechtswissenschaftliches oder mathematisches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie der Sachkundeprüfung gleichgestellt. Einzelne Abschlüsse setzen zusätzlich einschlägige Berufserfahrung voraus.

Muss ich mit einem gleichgestellten Abschluss noch weitere Voraussetzungen erfüllen?

Ja. Die Gleichstellung nach §4 ImmVermV betrifft nur den Sachkundenachweis. Für die Erlaubnis nach §34i GewO müssen weiterhin die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Wo ist die Befreiung von der §34i-Prüfung geregelt?

Die den Sachkundenachweis ersetzenden Berufsqualifikationen sind in §4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) abschließend geregelt. Die genauen Bedingungen einzelner Abschlüsse ergeben sich unmittelbar aus dem Verordnungstext.

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Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Maßgeblich ist stets der aktuelle Verordnungstext. Keine Rechtsberatung.