Ratgeber / Befreiung

Befreiung von der §34i-Prüfung: gleichgestellte Berufsabschlüsse

Bestimmte Berufsqualifikationen ersetzen die Sachkundeprüfung. Welche das sind und was trotz Befreiung zu beachten ist — mit Rechtsgrundlage aus §4 ImmVermV.

Was bedeutet Gleichstellung nach §4 ImmVermV?

§4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) stellt bestimmte Berufsqualifikationen der Sachkundeprüfung gleich. Wer einen dieser Abschlüsse besitzt, muss die IHK-Sachkundeprüfung nach §34i GewO nicht ablegen — die erforderliche Sachkunde gilt dann als nachgewiesen.

Hintergrund ist §34i Absatz 2 GewO: Danach ist die Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen. §4 ImmVermV bestimmt, welche vorhandenen Berufsabschlüsse diesen Nachweis ersetzen. Die Aufzählung im Verordnungstext ist abschließend — nur die dort genannten Qualifikationen führen zu einer Befreiung.

Welche Abschlüsse die Prüfung ersetzen

Zu den nach §4 ImmVermV gleichgestellten Qualifikationen zählen insbesondere:

Anerkannte Ausbildungsberufe

  • Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau,
  • Abschlussprüfung als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
  • Abschlussprüfung als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau,
  • Abschlussprüfung als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen (unter den im Verordnungstext genannten Voraussetzungen).

Fortbildungsabschlüsse

  • Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin,
  • Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin,
  • Geprüfter Fachberater oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen — mit zusätzlicher einschlägiger Berufserfahrung nach Maßgabe der Verordnung,
  • Finanzfachwirt (FH) — mit zusätzlicher einschlägiger Berufserfahrung nach Maßgabe der Verordnung.

Studienabschlüsse

  • erfolgreicher Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen oder mathematischen Studiums an einer Hochschule — verbunden mit einschlägiger Berufserfahrung nach Maßgabe der Verordnung.
Genaue Bedingungen prüfen: Bei mehreren Abschlüssen — insbesondere bei Fortbildungs- und Studienabschlüssen — verlangt §4 ImmVermV zusätzlich eine bestimmte einschlägige Berufserfahrung. Die exakten Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verordnungstext; im Zweifel entscheidet die zuständige Erlaubnisbehörde über die Anerkennung.

Wichtig: Befreiung betrifft nur die Sachkunde

Die Gleichstellung nach §4 ImmVermV ersetzt ausschließlich den Sachkundenachweis. Für die Erlaubnis nach §34i GewO müssen die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt und nachgewiesen werden. Nach §34i Absatz 2 GewO gehören dazu insbesondere:

  • die erforderliche Zuverlässigkeit,
  • geordnete Vermögensverhältnisse,
  • der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Ein gleichgestellter Abschluss erspart also die Prüfung, nicht aber den restlichen Erlaubnisantrag beim zuständigen Gewerbeamt beziehungsweise der zuständigen Behörde.

Für alle ohne gleichgestellten Abschluss

Wer keinen der in §4 ImmVermV genannten Abschlüsse besitzt, legt die reguläre IHK-Sachkundeprüfung ab. Wie diese aufgebaut ist — schriftlicher und praktischer Teil sowie die 50-Prozent-Bestehensgrenze — erklärt der Artikel Sachkundeprüfung §34i GewO: Ablauf. Einen Überblick über die Inhalte gibt die Seite Prüfungsthemen.

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Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Maßgeblich ist stets der aktuelle Verordnungstext. Keine Rechtsberatung.