Befreiung von der §34i-Prüfung: gleichgestellte Berufsabschlüsse
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34i-quiz.de
Bestimmte Berufsqualifikationen ersetzen die Sachkundeprüfung. Welche das sind und was trotz Befreiung zu beachten ist — mit Rechtsgrundlage aus §4 ImmVermV.
Aktualisiert am 2026-07-13 (Artikelkorrektur): Im Artikel bislang nicht aufgeführte, jedoch nach §4 Abs. 1 Nr. 1 lit. g und h ImmVermV bereits geltende Qualifikationen nachgetragen: „Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung" und „Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen" — beide ohne zusätzliche Berufserfahrungspflicht. Außerdem nachgetragen, dass §4 Abs. 2 ImmVermV ausdrücklich auch Abschlüsse von Berufsakademien anerkennt. Es handelt sich um keine Gesetzesnovelle, sondern um eine Vervollständigung des Artikels gegenüber dem geltenden Verordnungstext. (Quelle: §4 ImmVermV — gesetze-im-internet.de)
Was bedeutet Gleichstellung nach §4 ImmVermV?
§4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) stellt bestimmte Berufsqualifikationen der Sachkundeprüfung gleich. Wer einen dieser Abschlüsse besitzt, muss die IHK-Sachkundeprüfung nach §34i GewO nicht ablegen — die erforderliche Sachkunde gilt dann als nachgewiesen.
Hintergrund ist §34i Absatz 2 GewO: Danach ist die Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen. §4 ImmVermV bestimmt, welche vorhandenen Berufsabschlüsse diesen Nachweis ersetzen. Die Aufzählung im Verordnungstext ist abschließend — nur die dort genannten Qualifikationen führen zu einer Befreiung.
Welche Abschlüsse die Prüfung ersetzen
Zu den nach §4 ImmVermV gleichgestellten Qualifikationen zählen insbesondere:
Anerkannte Ausbildungsberufe
- Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau,
- Abschlussprüfung als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
- Abschlussprüfung als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau,
- Abschlussprüfung als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen (unter den im Verordnungstext genannten Voraussetzungen).
Praxisbeispiel: Kaufmann für Versicherungen ohne Wahlqualifikation
V. legt die Abschlussprüfung als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ am 15. Juli 2015 nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung ab, ohne die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“. § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ImmVermV verlangt genau diese Wahlqualifikation. Ohne sie ist der Abschluss nicht gleichgestellt; V. muss die Sachkundeprüfung ablegen. Anders bei einer Prüfung auf Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung: dann reicht nach Doppelbuchstabe aa der Abschluss ohne diese Wahlqualifikation.
Fortbildungsabschlüsse
- Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin,
- Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin,
- Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
- Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,
- Geprüfter Fachberater oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen — mit zusätzlich mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung,
- Finanzfachwirt (FH) mit weiterbildendem Zertifikatsstudium an einer Hochschule — mit zusätzlich mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung.
Studienabschlüsse
- erfolgreicher Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen oder mathematischen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie — in der Regel verbunden mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung (§4 Abs. 2 ImmVermV).
Rechenbeispiel: 0, 1, 2 oder 3 Berufsjahre je nach Abschluss
Antragstellung am 25. August 2026. Die Ausbildungs- und Fortbildungsabschlüsse nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ImmVermV (zum Beispiel Immobilienkaufmann, Bankkauffrau, Geprüfte Immobilienfachwirtin) sind ohne zusätzliche Berufserfahrung gleichgestellt — 0 Extra-Jahre. Der Finanzfachwirt (FH) nach Nummer 2 braucht mindestens ein Jahr im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung: der Berufseinstieg müsste hier spätestens am 25. August 2025 liegen. Der Geprüfte Fachberater für Finanzdienstleistungen nach Nummer 3 braucht mindestens zwei Jahre: Berufseinstieg spätestens am 25. August 2024. Das Studium nach Absatz 2 setzt in der Regel mindestens drei Jahre voraus: Berufseinstieg spätestens am 25. August 2023. Die Jahreszahlen sind konstruiert; die Fristen 1 / 2 / 3 Jahre stehen im Verordnungstext.
Praxisbeispiel: Fachberater mit knapp unter zwei Jahren
F. schließt am 1. September 2024 als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen ab und arbeitet ab demselben Tag in der Immobiliardarlehensvermittlung. Am 25. August 2026 stellt F. den Erlaubnisantrag. Vom 1. September 2024 bis zum 25. August 2026 sind es 1 Jahr, 11 Monate und 24 Tage — unter der Schwelle von mindestens zwei Jahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ImmVermV. Der Abschluss ist damit nicht gleichgestellt. Bei Berufseinstieg am 1. August 2024 wären es am 25. August 2026 zwei Jahre und 24 Tage und die Zweijahresfrist erfüllt. Das Datumsbeispiel ist konstruiert; die Zweijahresfrist steht im Normtext.
Praxisbeispiel: BWL-Bachelor ohne drei Jahre Berufserfahrung
K. schließt am 30. Juni 2023 ein wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Hochschule ab und arbeitet ab dem 1. September 2023 in der Immobiliardarlehensvermittlung. Den Erlaubnisantrag stellt K. am 25. August 2026. Vom 1. September 2023 bis zum 25. August 2026 sind es 2 Jahre, 11 Monate und 24 Tage. § 4 Absatz 2 Satz 2 ImmVermV setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird. Diese Regelvermutung ist am 25. August 2026 nicht erfüllt; am 1. September 2026 wären es genau drei Jahre.
Wichtig: Befreiung betrifft nur die Sachkunde
Die Gleichstellung nach §4 ImmVermV ersetzt ausschließlich den Sachkundenachweis. Für die Erlaubnis nach §34i GewO müssen die übrigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt und nachgewiesen werden. Nach §34i Absatz 2 GewO gehören dazu insbesondere:
- die erforderliche Zuverlässigkeit,
- geordnete Vermögensverhältnisse,
- der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Ein gleichgestellter Abschluss erspart also die Prüfung, nicht aber den restlichen Erlaubnisantrag beim zuständigen Gewerbeamt beziehungsweise der zuständigen Behörde. Was hinter diesen Voraussetzungen steckt, erläutern die Artikel zu Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen sowie zur Berufshaftpflichtversicherung nach §34i GewO.
Praxisbeispiel: Immobilienfachwirtin ohne Extra-Jahre, aber ohne Erlaubnis
I. hat am 15. Januar 2026 die Prüfung als Geprüfte Immobilienfachwirtin bestanden und beantragt die §34i-Erlaubnis am 25. August 2026 ohne zusätzliche Berufsjahre in der Immobiliardarlehensvermittlung. § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ImmVermV stellt diesen Abschluss der Sachkundeprüfung gleich — ohne Berufserfahrungszusatz. Die Sachkunde gilt als nachgewiesen. I. vermittelt dennoch ab dem 10. März 2026, obwohl die Erlaubnis noch nicht erteilt ist. Die Gleichstellung ersetzt nur den Sachkundenachweis nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 GewO, nicht die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1. Ohne Erlaubnis handelt I. ordnungswidrig nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o GewO.
Für alle ohne gleichgestellten Abschluss
Wer keinen der in §4 ImmVermV genannten Abschlüsse besitzt, legt die reguläre IHK-Sachkundeprüfung ab. Wie diese aufgebaut ist — schriftlicher und praktischer Teil sowie die 50-Prozent-Bestehensgrenze — erklärt der Artikel Sachkundeprüfung §34i GewO: Ablauf. Einen Überblick über die Inhalte gibt die Seite Prüfungsthemen.
Häufige Fragen
Welche Abschlüsse ersetzen die §34i-Sachkundeprüfung?
Nach §4 ImmVermV sind unter anderem der Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau, als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, als Geprüfter Immobilienfachwirt, als Geprüfter Bankfachwirt, als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung, als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen sowie ein abgeschlossenes wirtschafts-, rechtswissenschaftliches oder mathematisches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie der Sachkundeprüfung gleichgestellt. Einzelne Abschlüsse setzen zusätzlich einschlägige Berufserfahrung voraus.
Muss ich mit einem gleichgestellten Abschluss noch weitere Voraussetzungen erfüllen?
Ja. Die Gleichstellung nach §4 ImmVermV betrifft nur den Sachkundenachweis. Für die Erlaubnis nach §34i GewO müssen weiterhin die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Wo ist die Befreiung von der §34i-Prüfung geregelt?
Die den Sachkundenachweis ersetzenden Berufsqualifikationen sind in §4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) abschließend geregelt. Die genauen Bedingungen einzelner Abschlüsse ergeben sich unmittelbar aus dem Verordnungstext.
Reicht ein wirtschaftswissenschaftliches Studium ohne Berufserfahrung als Sachkundenachweis?
In der Regel nein. § 4 Absatz 2 ImmVermV erkennt den erfolgreichen Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie an, wenn die erforderliche Sachkunde vorliegt. Das setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
Wie viele Berufsjahre verlangt § 4 ImmVermV zusätzlich zum Abschluss?
Das hängt vom Abschluss ab. Die Ausbildungs- und Fortbildungsabschlüsse nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ImmVermV sind ohne zusätzliche Berufserfahrung gleichgestellt. Der Finanzfachwirt (FH) nach Nummer 2 verlangt mindestens ein Jahr, der Geprüfte Fachberater für Finanzdienstleistungen nach Nummer 3 mindestens zwei Jahre, das Studium nach Absatz 2 in der Regel mindestens drei Jahre — jeweils im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung.
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Stand: 10/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Maßgeblich ist stets der aktuelle Verordnungstext. Keine Rechtsberatung.