Berufshaftpflichtversicherung nach §34i GewO: Pflicht, Mindestsummen und Nachweis
Ohne Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie keine §34i-Erlaubnis. Welche Mindestsummen gelten, wofür die Versicherung haftet und wie sie nachgewiesen wird — mit Rechtsgrundlage aus der ImmVermV.
Warum die Berufshaftpflichtversicherung Pflicht ist
Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine der Voraussetzungen für die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach §34i GewO. Nach §34i Absatz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie erforderlich; kann der Antragsteller keinen dieser Nachweise erbringen, ist das ein Grund, die Erlaubnis zu versagen. Umfang und Mindestsummen der Versicherung regelt die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV).
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermittelt oder dazu berät, bedarf nach §34i Absatz 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. §34i Absatz 2 GewO nennt die Gründe, aus denen die Erlaubnis zu versagen ist — darunter, dass der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann (Absatz 2 Nummer 3). In der Praxis wird dieser Nachweis regelmäßig über eine Berufshaftpflichtversicherung geführt; die gleichwertige Garantie ist die gesetzlich gleichrangige Alternative. Die Versicherung schützt den Verbraucher: Verursacht der Vermittler bei seiner Tätigkeit einen Vermögensschaden, steht dafür ein leistungsfähiger Versicherer ein.
Die näheren Anforderungen an diese Versicherung stehen in Abschnitt 3 der ImmVermV (§§9 bis 11). Dort sind Geltungsbereich, Umfang und Mindestsummen sowie der Nachweis gegenüber der Behörde geregelt.
Mindestversicherungssummen: 460.000 und 750.000 Euro
Die Höhe der Deckung legt §10 ImmVermV nicht selbst in Euro fest, sondern verweist auf Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 der Kommission vom 19. September 2014 in der jeweils geltenden Fassung. Danach gelten als Mindestversicherungssummen:
- 460.000 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall (Schadensfall) und
- 750.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Kalenderjahres zusammen.
Diese Beträge sind europaweit einheitlich vorgegeben: Sie beruhen auf der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU, die für Kreditvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung mit diesen Mindestsummen verlangt. Weil §10 Absatz 2 ImmVermV dynamisch auf die EU-Verordnung „in der jeweils geltenden Fassung" verweist, ist stets die aktuell geltende Fassung maßgeblich.
Geltungsbereich der Versicherung
Nach §9 ImmVermV muss die Versicherung für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelten, wenn sich die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nicht ausschließlich auf das Inland beschränkt. Wer also grenzüberschreitend tätig ist, braucht Versicherungsschutz, der über Deutschland hinausreicht.
Der Versicherungsvertrag ist außerdem bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen (§10 Absatz 1 ImmVermV).
Wofür die Versicherung haften muss
§10 ImmVermV umschreibt den erforderlichen Umfang des Versicherungsschutzes:
- Vermögensschäden aus der Tätigkeit: Der Vertrag muss Deckung für die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren, die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung ergeben (§10 Absatz 3).
- Haftung für Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Haftung nach §278 und §831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§10 Absatz 3).
- Jede einzelne Pflichtverletzung: Der Vertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten (§10 Absatz 4).
Nachweis gegenüber der Behörde
Den Bestand der Versicherung weist der Antragsteller mit einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens nach. Nach §11 Absatz 1 ImmVermV darf diese Versicherungsbestätigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubnis zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
Auch danach bleibt die Behörde informiert: Nach §11 Absatz 2 ImmVermV muss das Versicherungsunternehmen der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen, wenn der Vertrag beendet oder gekündigt wird, wenn ein Versicherungsnehmer aus einem Gruppenversicherungsvertrag ausscheidet oder wenn sich der Versicherungsvertrag so ändert, dass der vorgeschriebene Schutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigt werden kann. So ist sichergestellt, dass eine erteilte Erlaubnis nicht ohne wirksamen Versicherungsschutz fortbesteht.
Einordnung in den Erlaubnisantrag
Die Berufshaftpflichtversicherung ist nur eine von mehreren Voraussetzungen des §34i GewO — neben der Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen und dem Sachkundenachweis. Sie ist auch dann erforderlich, wenn die Sachkunde nicht über die Prüfung, sondern über einen gleichgestellten Abschluss nachgewiesen wird; welche Abschlüsse das sind, erklärt der Artikel Befreiung von der §34i-Prüfung: gleichgestellte Berufsabschlüsse. Wie die Sachkundeprüfung selbst abläuft, zeigt der Beitrag Sachkundeprüfung §34i GewO: Ablauf. Grundlegendes zur Erlaubnis findest du unter Was ist die §34i-Sachkundeprüfung?
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Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO), der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014. Maßgeblich ist stets der aktuelle Normtext. Keine Rechtsberatung.