Ratgeber / Prüfungsbericht nach §34i GewO

Prüfungsbericht nach §34i GewO: Jährliche Pflicht vs. §15 ImmVermV

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34i-quiz.de

Muss ein Immobiliardarlehensvermittler nach §34i GewO jedes Jahr einen Prüfungsbericht bei der IHK oder dem Gewerbeamt einreichen? Wie sich die ImmVermV von der FinVermV unterscheidet, was bei Doppelzulassungen gilt und wann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen kann.

Gibt es für Immobiliardarlehensvermittler nach §34i GewO eine jährliche Prüfungspflicht?

Nein, reine Immobiliardarlehensvermittler nach §34i GewO sind rechtlich nicht verpflichtet, jährlich einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung bei der Erlaubnisbehörde einzureichen. Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) kennt im Gegensatz zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung keine starre jährliche Berichterstattungspflicht an Stichtagen.

In Fachforen und unter Vermittlerkollegen sorgt dieses Thema regelmäßig für Verunsicherung: Häufig verlangen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Jahresende Unterlagen zur Erstellung eines Prüfungsberichts, da sie die Vorschriften der Finanzanlagenvermittlung unbesehen auf Immobiliardarlehensvermittler übertragen. Diese Praxis beruht auf einem Rechtsirrtum, denn der Verordnungsgeber hat die Kontrolle bei §34i GewO grundlegend anders strukturiert.

Zusammenfassung der Rechtslage: Eine gesetzliche Pflicht zur Einreichung eines jährlichen Prüfungsberichts nach festem Kalenderstichtag (wie dem 31.12. des Folgejahres) existiert für §34i-Vermittler nicht. Nach der ImmVermV erfolgt eine behördliche Prüfung durch externe Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer im Regelfall als außerordentliche Prüfung nach §15 ImmVermV — also aus besonderem Anlass zur Überprüfung der Pflichten nach § 34i Abs. 5 bis 7 GewO und § 14 ImmVermV.

Wie unterscheiden sich §34i GewO und §34f GewO bei den Prüfpflichten?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Regelungssystematik: Während §24 FinVermV für §34f-Finanzanlagenvermittler eine grundsätzliche Stichtagsabgabe bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorschreibt, regelt §15 ImmVermV für §34i-Vermittler eine anlassbezogene außerordentliche Prüfung. Die Pflicht zur jährlichen Negativerklärung existiert somit vorrangig im Anwendungsbereich des §34f GewO.

Wer sowohl eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler (§34f GewO) als auch als Immobiliardarlehensvermittler (§34i GewO) besitzt, muss diese beiden Regelungswelten strikt trennen. Die folgende Vergleichstabelle stellt die gesetzlichen Anforderungen der ImmVermV und der FinVermV gegenüber:

Regelungsgegenstand§34i GewO (ImmVermV)§34f GewO (FinVermV)
Maßgebliche VerordnungImmobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Jährliche PrüfungsberichtspflichtNein. Keine Routinepflicht zur jährlichen Einreichung.Ja. Verpflichtende Einreichung für jedes Kalenderjahr (§24 FinVermV).
Abgabefrist bei RoutineprüfungEntfällt (keine Routineabgabe).Spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Negativerklärung bei InaktivitätNein. Bei Untätigkeit muss keine Erklärung abgegeben werden.Ja. Bei fehlender Vermittlungstätigkeit ist eine Negativerklärung erforderlich.
Prüfungsanlass & FormAußerordentliche Prüfung nach §15 ImmVermV (aus besonderem Anlass).Jährliche Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Prüfungsverband.
Sanktion bei PflichtverletzungBußgeld bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (§19 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 7 ImmVermV).Bußgeld bei Fristüberschreitung oder Nichtabgabe (§26 Abs. 1 Nr. 19 FinVermV).

Wann kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung nach §15 ImmVermV anordnen?

Eine außerordentliche Prüfung nach §15 ImmVermV kann von der zuständigen Behörde aus besonderem Anlass angeordnet werden, um die Einhaltung der Pflichten aus § 34i Abs. 5 bis 7 GewO und § 14 ImmVermV zu prüfen. Die Behörde bestimmt in diesem Fall den Prüfer auf Kosten des Gewerbetreibenden.

Wird eine außerordentliche Prüfung angeordnet, greifen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach §16 ImmVermV. Der Vermittler ist verpflichtet, dem von der Behörde beauftragten Prüfer Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme vor Ort zu dulden. Eine Verweigerung stellt eine Bußgeld-bewehrte Ordnungswidrigkeit dar (siehe Details im Ratgeber Ordnungswidrigkeiten & Prüfung nach §34i GewO).

Was gilt bei einer Doppelzulassung nach §34f und §34i GewO?

Gewerbetreibende mit einer Doppelzulassung nach §34f und §34i GewO müssen den jährlichen Prüfungsbericht nach §24 FinVermV grundsätzlich für ihre Tätigkeiten im Bereich der Finanzanlagen abgeben. Sofern der Prüfungsbericht für §34f fristgerecht eingereicht wird, muss die Immobiliardarlehensvermittlung nicht in diesen Bericht einbezogen werden, es sei denn, die Behörde fordert dies für §34i gesondert an.

Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, dass Prüfer bei der Erstellung des §34f-Prüfungsberichts pauschal auch die Vorgänge der Immobiliardarlehensvermittlung prüfen und dafür zusätzliche Honorare berechnen. Vermittler sollten ihren Wirtschaftsprüfer ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Mandatsauftrag für den jährlichen Prüfungsbericht grundsätzlich den Geltungsbereich des §34f GewO / FinVermV umfasst.

Wichtiger Praxishinweis: Wenn eine Behörde im Einzelfall Aufklärungen zur §34i-Tätigkeit verlangt, handelt es sich um eine Einzelfallmaßnahme der Aufsicht. Diese macht den §34i GewO nicht nachträglich zu einem jährlichen Berichtsgewerbe.

Welche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten verbleiben trotz fehlender Jahresprüfung?

Auch ohne jährlichen Prüfungsbericht müssen Immobiliardarlehensvermittler alle nach §14 ImmVermV vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Unterlagen fünf Jahre lang auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahren, soweit nicht andere bundesgesetzliche Regelungen längere Aufbewahrungsfristen vorschreiben. Diese Dokumentation dient als Nachweis im Falle einer behördlichen Überprüfung nach §15 ImmVermV oder bei der Prüfung der Zuverlässigkeit.

Zu den dauerhaft aufzubewahrenden Unterlagen gehören insbesondere:

  • Der Vermittlungsauftrag und die Kundenvereinbarungen über Entgelt und Verhaltenspflichten,
  • Das ESIS-Merkblatt (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) sowie Nachweise über die fristgerechte Aushändigung vor Vertragsschluss,
  • Die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Dokumentation der Annahmen über die Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers,
  • Der Nachweis über die durchgehende Aufrechterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung nach §34i GewO.

Transparenz & Prüfmethodik (E-E-A-T)

Verantwortliche Organisation: Redaktion und Fachexperten von 34i-quiz.de.
Prüfmethodik: Systematischer Gesetzesabgleich der Gewerbeordnung (GewO), der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) mit offiziellen Merkblättern der Industrie- und Handelskammern (IHK).
Zweck: Verlässliche Orientierung für Prüfungskandidaten der IHK-Sachkundeprüfung §34i GewO sowie für zugelassene Immobiliardarlehensvermittler. Automatisiert verarbeitet, fachlich und rechtlich verifiziert.

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Rechtsquellen & weiterführende Hinweise

Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Maßgeblich ist stets der aktuelle Verordnungstext. Keine Rechtsberatung.