Satz aus dem Ratgeber
Die Haftung eines Baufinanzierungsvermittlers kommt in Betracht, wenn er eine Pflicht aus dem Darlehensvermittlungsvertrag verletzt und dadurch ein Schaden entsteht; nach BGH I ZR 122/23 (Rn. 22) darf ein nicht gebundener Vermittler ein reales Risiko der empfohlenen Finanzierung nicht als bloß theoretisch erscheinen lassen.
Satz aus dem verlinkten Ratgeber dieser Website. Kein amtlicher Leitsatz. Der Quellenlink führt zum Entscheidungstext, nicht zu einer Übersetzung dieses Satzes.
Amtlicher Leitsatz
Ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen schuldet seinem Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten. Im Rahmen der geschuldeten Aufklärung darf ein reales Risiko (hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag) nicht so verharmlost werden, dass der Eindruck entsteht, es sei nur theoretischer Natur (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17, NJW 2018, 848 [juris Rn. 34, 37 und 39]).21 22
Verfahrensdaten
| Gericht | BGH |
|---|---|
| Instanz | BGH |
| Aktenzeichen | I ZR 122/23 |
| Datum | 20.02.2025 |
| Gebiet | § 655a BGB |
| Normen | § 655a BGB |
Siehe auch
Quelle
Stand: 10/2026 · Ein amtlicher Leitsatz erscheint nur, wenn er wortgleich an der Quelle steht. Keine Rechtsberatung.
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