Ratgeber / Verhaltenspflichten

Aufzeichnungspflicht & Aufbewahrungsfrist nach § 14 ImmVermV

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34i-quiz.de

Welche Kundendaten Vermittler nach § 34i GewO rechtssicher dokumentieren müssen, wann die 5-jährige Aufbewahrungsfrist genau beginnt, welche Vorgaben für die Aufbewahrung in den Geschäftsräumen gelten und warum steuer- und zivilrechtliche Fristen länger greifen.

Immobiliardarlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34i GewO unterliegen strengen gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Diese Vorgaben schützen Verbraucher vor Fehlberatung und dienen zugleich der aufsichtsrechtlichen Kontrolle durch die Erlaubnisbehörden (IHK oder Gewerbeamt). In der IHK-Sachkundeprüfung nach § 34i GewO gehören die Fristen und Formerfordernisse des § 14 ImmVermV zum prüfungsrelevanten Bereich der berufsrechtlichen Vorschriften.

Welche Daten müssen nach § 14 ImmVermV aufgezeichnet werden?

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ImmVermV hat der Gewerbetreibende ab der Annahme des Auftrags folgende Angaben unverzüglich und in deutscher Sprache aufzuzeichnen (die Unterlagen sind nach Satz 2 übersichtlich zu sammeln):

  • Auftraggeberdaten: Den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 ImmVermV).
  • Vergütung: Das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 ImmVermV).
  • Auftragsbeendigung: Den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 ImmVermV).

Fristbeginn der Aufzeichnung: Die Aufzeichnungspflicht beginnt sofort „ab der Annahme des Auftrags“ und nicht erst bei erfolgreicher Darlehensvermittlung. Auch vorzeitig beendete oder widerrufene Aufträge müssen mit dem Beendigungsgrund lückenlos dokumentiert werden.

Wie lange müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die in § 14 Abs. 1 ImmVermV genannten Aufzeichnungen und zugehörigen Belege beträgt fünf Jahre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ImmVermV). Die Dokumente müssen auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.

Der Schutzzweck dieser berufsrechtlichen Aufbewahrungspflicht ist umfassend: Sie dient dem Schutz von Darlehensnehmern und Verbrauchern, der fortlaufenden Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO) und der Einhaltung der gesetzlichen Wohlverhaltenspflichten. Darüber hinaus ermöglicht die Aufbewahrung der Aufsichtsbehörde die Einsichtnahme bei einer außerordentlichen Prüfung nach § 15 ImmVermV, falls ein besonderer Anlass vorliegt. Die Aufbewahrungspflicht nach § 14 ImmVermV besteht jedoch als eigenständige, unbedingte Berufspflicht – völlig unabhängig davon, ob im Einzelfall eine behördliche Prüfung angeordnet wird.

Prüfungsfalle Fristberechnung: Die 5-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt nicht am Tag der Beratung oder des Vertragsschlusses, sondern erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 ImmVermV).

Digitale Archivierung und das Erfordernis „in den Geschäftsräumen“

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 ImmVermV sind die Aufzeichnungen und Unterlagen fünf Jahre „auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren“. Als dauerhafter Datenträger kommt neben Papier auch jedes elektronische Medium in Betracht, das es ermöglicht, Informationen so zu speichern, dass sie für die Dauer der Frist zugänglich sind und unverändert wiedergegeben werden können (z. B. revisionssichere PDF-Archive oder elektronische Speichermedien).

Hinsichtlich digitaler Speicherung und Cloud-Diensten ergibt sich aus der fachlichen Auslegung:

  • Vorhaltung in den Geschäftsräumen: Das gesetzliche Erfordernis „in den Geschäftsräumen“ regelt Cloud-Dienste zwar nicht ausdrücklich; in der Praxis bedeutet dies jedoch, dass die Daten während der üblichen Geschäftszeiten in den Räumen des Vermittlers unmittelbar abrufbar, lesbar und prüffähig vorgehalten werden müssen.
  • Voraussetzungen für externe Speicher: Eine Speicherung auf externen Servern oder Cloud-Diensten erfordert nach dieser Einschätzung, dass in den Geschäftsräumen des Vermittlers eine gesicherte Zugriffsmöglichkeit besteht, über die Prüfern die Unterlagen vor Ort am Bildschirm vorgelegt und auf Verlangen in lesbarer Form ausgedruckt oder exportiert werden können. Liegen Unterlagen ausschließlich auf externen Servern ohne gesicherte lokale Zugriffsmöglichkeit in den Geschäftsräumen, dürfte die Voraussetzung der Vorhaltung und Aufbewahrung nach fachlicher Einschätzung nicht erfüllt sein.

Unterschied: ImmVermV vs. Steuerrecht (AO/HGB) und Zivilrecht

Während die berufsspezifische Frist nach § 14 ImmVermV fünf Jahre beträgt, schreiben das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abgabenordnung (AO) für steuerlich relevante Unterlagen längere Fristen vor. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ImmVermV bleiben sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten ausdrücklich unberührt. Nach fünf Jahren dürfen Vermittlungsakten daher keineswegs automatisch vernichtet werden.

RechtsgrundlageAufbewahrungsfristErfasste Unterlagen
ImmVermV (§ 14 Abs. 2)5 Jahre ab JahresendeKundendaten, Entgeltvereinbarungen, Tag/Grund der Beendigung des Auftrags
Handelsrecht (§ 257 HGB)6 Jahre ab JahresendeEmpfangene Handelsbriefe und Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe (inkl. E-Mails)
Steuerrecht (§ 147 AO, HGB)8 Jahre ab JahresendeBuchungsbelege, Rechnungen, Provisionsabrechnungen (gemäß Bürokratieentlastungsgesetz IV)
Zivilrecht (§ 199 Abs. 3 BGB)10 Jahre ab Entstehung (max. 30 Jahre ab Pflichtverletzung)Beratungsdokumentation zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung

In der Praxis empfiehlt es sich für Vermittler häufig, Beratungs- und Vermittlungsakten über die fünfjährige berufsrechtliche Frist hinaus aufzubewahren, um im Streitfall den Entlastungsbeweis führen zu können. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen verjähren nach § 199 Abs. 3 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis grundsätzlich in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, spätestens jedoch in 30 Jahren ab der Pflichtverletzung; maßgeblich ist die früher endende Frist.

Transparenz & Prüfmethodik (E-E-A-T)

Verantwortliche Organisation: Redaktion von 34i-quiz.de.
Prüfmethodik: Systematischer Gesetzesabgleich der Gewerbeordnung (GewO) und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV).
Zweck: Fachlich verlässliche Vorbereitung für Prüfungskandidaten der IHK-Sachkundeprüfung § 34i GewO sowie Praxishilfe für zugelassene Immobiliardarlehensvermittler.

Häufige Fragen

Wie lange müssen Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO Unterlagen aufbewahren?

Gemäß § 14 Abs. 2 ImmVermV beträgt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für aufzeichnungspflichtige Vorgänge der Immobiliardarlehensvermittlung fünf Jahre.

Wann beginnt die 5-jährige Aufbewahrungsfrist nach der ImmVermV?

Die Aufbewahrungsfrist beginnt nicht am Tag der Beratung, sondern erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 ImmVermV).

Gibt es längere Aufbewahrungsfristen als 5 Jahre für Vermittler?

Ja. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ImmVermV bleiben sonstige Vorschriften unberührt. Nach § 147 Abs. 3 AO und § 257 Abs. 4 HGB müssen Buchungsbelege und Rechnungen 8 Jahre aufbewahrt werden, Bücher und Jahresabschlüsse 10 Jahre sowie Handelsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen 6 Jahre. Zudem können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 3 BGB in zehn Jahren ab Entstehung (maximal 30 Jahre ab Pflichtverletzung) verjähren.

Dürfen die Unterlagen rein digital aufbewahrt werden und genügt ein Cloud-Speicher?

Eine digitale Archivierung auf einem dauerhaften Datenträger ist nach § 14 Abs. 2 ImmVermV zulässig. Da die Verordnung eine Cloud-Speicherung nicht ausdrücklich regelt, aber die Vorhaltung und Aufbewahrung in den Geschäftsräumen vorschreibt, ist sicherzustellen, dass in den Geschäftsräumen jederzeit der unmittelbare Zugriff, die Einsichtnahme und der Ausdruck für Prüfer vor Ort gewährleistet sind.

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Rechtsquellen & weiterführende Hinweise

Stand: 10/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Maßgeblich ist stets der aktuelle Verordnungstext. Keine Rechtsberatung.