Wer braucht keine §34i-Erlaubnis? Ausnahmen nach §34i Absatz 3 und 4 GewO
Stand: · Team von 34i-quiz.de
Nicht jeder, der Immobiliardarlehen vermittelt oder dazu berät, muss eine §34i-Erlaubnis beantragen. Das Gesetz nimmt Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und deren Zweigstellen ausdrücklich aus — und regelt den EU-Passport für ausländisch lizenzierte Vermittler. Was die Ausnahmen umfassen und was sie nicht abdecken.
Warum gibt es Ausnahmen von der §34i-Erlaubnispflicht?
Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und bestimmte Zweigstellen dieser Institute brauchen keine §34i-Erlaubnis, weil sie bereits einer eigenen, mindestens gleichwertigen Aufsicht unterliegen. §34i Absatz 3 der Gewerbeordnung (GewO) listet diese Gruppen abschließend auf. §34i Absatz 4 GewO regelt zusätzlich den EU-Passport: Wer in einem anderen EU- oder EWR-Staat nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zugelassen ist, darf unter bestimmten Bedingungen auch in Deutschland tätig werden, ohne eine eigene deutsche Erlaubnis zu beantragen.
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des §491 Absatz 3 BGB vermitteln oder Dritte dazu beraten will, braucht nach §34i Absatz 1 GewO grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für Kreditinstitute und Wertpapierinstitute gilt das nicht: Sie sind von der BaFin zugelassen und unterliegen laufender Finanzaufsicht — eine zweite, gewerbeordnungsrechtliche Zulassung wäre unnötige Doppelregulierung. Das Gesetz vermeidet dies durch die ausdrücklichen Ausnahmen in Absatz 3.
In der IHK-Sachkundeprüfung nach §34i GewO ist die genaue Abgrenzung von Erlaubnispflicht und -freiheit prüfungsrelevant. Die folgenden Abschnitte erläutern jede Ausnahme mit ihrer gesetzlichen Grundlage.
Welche Gruppen sind nach §34i Absatz 3 GewO ausgenommen?
§34i Absatz 3 GewO nennt vier Gruppen, die keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen:
1. Kreditinstitute mit §32-Abs.-1-KWG-Erlaubnis
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach §32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) erteilt wurde, brauchen keine §34i-Erlaubnis. Dazu zählen Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und andere KWG-lizenzierte Einlagenkreditinstitute. Sie dürfen die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen — auch als Nebenleistung — ohne zusätzliche §34i-Erlaubnis anbieten.
2. Wertpapierinstitute mit §15-Abs.-1-WpIG-Erlaubnis
Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach §15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) erteilt wurde, sind ebenfalls ausgenommen. Das WpIG regelt die Zulassung von Wertpapierfirmen, die nicht als Kreditinstitut im Sinne des KWG eingestuft sind, aber dennoch der Finanzaufsicht unterliegen.
3. Zweigstellen bestimmter EU-Kreditinstitute (§53b Abs. 1 Satz 1 KWG)
Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des §53b Absatz 1 Satz 1 KWG sind ebenfalls von der §34i-Erlaubnispflicht befreit. §53b KWG regelt die Tätigkeit von Kreditinstituten aus anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten in Deutschland über eine Zweigstelle, ohne dass diese eine eigene KWG-Erlaubnis benötigen. Diese Zweigstellen operieren auf Grundlage ihres heimatstaatlichen Passes — und brauchen deshalb auch keine §34i-Erlaubnis.
4. Zweigniederlassungen und gebundene Vermittler von EU-Wertpapierinstituten (§73 Abs. 1 Satz 1 WpIG)
Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des §73 Absatz 1 Satz 1 WpIG sind die vierte ausgenommene Gruppe. §73 WpIG regelt das grenzüberschreitende Tätigwerden von Wertpapierinstituten aus dem EU-/EWR-Ausland in Deutschland — auch hier gilt: die heimatstaatliche Zulassung ersetzt die deutsche §34i-Erlaubnis.
Was regelt §34i Absatz 4 GewO? (EU-Passport)
§34i Absatz 4 GewO enthält eine eigene Ausnahme für Vermittler aus dem EU- und EWR-Ausland: Ein Immobiliardarlehensvermittler, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR eine Zulassung nach Artikel 29 der Richtlinie 2014/17/EU besitzt, benötigt keine eigene deutsche §34i-Erlaubnis — sofern er im Umfang dieser ausländischen Erlaubnis handelt.
Die Richtlinie 2014/17/EU (Mortgage Credit Directive, MCD) ist das EU-Regelwerk zu Wohnimmobilienkreditverträgen für Verbraucher. Artikel 29 regelt die nationale Zulassung von Kreditvermittlern, Artikel 32 das grenzüberschreitende Tätigwerden. §34i Absatz 4 Satz 2 GewO stellt dabei klar: Vor Aufnahme der Tätigkeit im Inland muss das Notifikationsverfahren nach Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU stattgefunden haben. Ohne dieses Verfahren greift die Ausnahme nicht.
Was die Ausnahmen nicht abdecken — häufige Irrtümer
Aus §34i Absatz 3 und 4 GewO lassen sich einige häufig falsch verstandene Fälle klar abgrenzen:
- Versicherungsunternehmen: §34i Absatz 3 GewO nennt ausschließlich Kreditinstitute und Wertpapierinstitute. Versicherungsunternehmen stehen dort nicht. Sie sind deshalb nicht automatisch von der §34i-Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn sie Immobiliardarlehen vermitteln oder dazu beraten.
- Einzelne Mitarbeiter eines Kreditinstituts: Die Ausnahme gilt für das Institut als Erlaubnisinhaber, nicht für jede dort beschäftigte Person als Einzelperson. Wer als Angestellter im Namen eines KWG-lizenzierten Kreditinstituts handelt, braucht keine eigene §34i-Erlaubnis im Sinne des §34i GewO. Für ihre Tätigkeit gelten jedoch eigene Anforderungen des Kreditwesengesetzes und der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU — diese wirken unabhängig von §34i GewO und liegen im Verantwortungsbereich des Kreditinstituts. Wer aber selbstständig und ohne Anbindung an ein ausgenommenes Institut tätig wird, ist erlaubnispflichtig.
- EU-Vermittler ohne abgeschlossenes Notifikationsverfahren: Der EU-Passport nach Absatz 4 setzt ausdrücklich voraus, dass das Notifikationsverfahren nach Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU vor Tätigkeitsaufnahme in Deutschland stattgefunden hat. Fehlt dieses Verfahren, greift die Ausnahme nicht — auch wenn im Heimatstaat eine gültige Zulassung besteht.
Einordnung: Die Erlaubnispflicht als Regelfall
Die Ausnahmen in §34i Absatz 3 und 4 GewO sind Sonderregeln — der Grundsatz bleibt die Erlaubnispflicht. Wer gewerbsmäßig und ohne institutionelle Anbindung an eine der genannten Gruppen Immobiliardarlehen vermitteln will, muss die Erlaubnisvoraussetzungen nach §34i Absatz 2 GewO erfüllen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis. Wie die Sachkundeprüfung abläuft, erklärt der Beitrag Sachkundeprüfung §34i GewO: Ablauf. Welche Berufsabschlüsse von der Prüfung befreien, zeigt der Artikel Befreiung von der §34i-Prüfung: gleichgestellte Berufsabschlüsse. Wer zwar erlaubnispflichtig ist, aber die Voraussetzungen nach §34i GewO nicht von Grund auf mit §34c GewO verwechselt, findet die Abgrenzung im Artikel §34c vs. §34i GewO: Was ist der Unterschied?
Erlaubnispflicht und Ausnahmen — prüfungssicher verstehen
Übe die gesetzlichen Grundlagen der §34i-Erlaubnis — einschließlich Ausnahmen, Versagungsgründen und allen weiteren Prüfungsthemen — mit realistischen IHK-Prüfungsfragen.
Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- §34i GewO — Immobiliardarlehensvermittler (Erlaubnispflicht Abs. 1, Ausnahmen Abs. 3 und 4)
- KWG — Kreditwesengesetz: §32 Abs. 1 (Erlaubnis) und §53b Abs. 1 Satz 1 (EU-Zweigstellen) als Bezugsnormen in §34i Abs. 3 GewO
- §15 WpIG — Erlaubnis für Wertpapierinstitute (Bezugsnorm in §34i Abs. 3 GewO)
- §73 WpIG — Zweigniederlassungen und gebundene Vermittler von EU-Wertpapierinstituten (Bezugsnorm in §34i Abs. 3 GewO)
- Richtlinie 2014/17/EU (MCD) — Art. 29 (Zulassung), Art. 32 (Grenzüberschreitende Tätigkeit) — Bezugsnorm in §34i Abs. 4 GewO
Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO). Maßgeblich ist stets der aktuelle Normtext. Keine Rechtsberatung.