Das Vermittlerregister nach §34i GewO: Registrierungspflicht, Registrierungsnummer und öffentliche Einsicht
Mit der Erlaubnis allein ist es nicht getan: Wer nach §34i GewO vermittelt oder berät, muss sich unverzüglich ins Vermittlerregister eintragen lassen. Welche Daten dort stehen, was die Registrierungsnummer ist und wie die öffentliche Einsicht funktioniert — mit Rechtsgrundlage aus GewO und ImmVermV.
Was das Vermittlerregister ist
Das Vermittlerregister ist ein öffentliches Register, in das Immobiliardarlehensvermittler nach §34i GewO eingetragen werden. Nach §34i Absatz 8 der Gewerbeordnung muss sich der Vermittler unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit in das Register nach §11a Absatz 1 GewO eintragen lassen. Das Register schafft Transparenz: Verbraucher können prüfen, ob eine Person oder ein Unternehmen für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen zugelassen ist.
Die Registrierung ist eine eigene Pflicht neben der Erlaubnis. Die §34i-Sachkundeprüfung und die Erlaubnis der zuständigen Behörde sind die Voraussetzung, um überhaupt tätig werden zu dürfen. Das Vermittlerregister macht diese Zulassung anschließend nach außen sichtbar. Geführt wird es nach §11a Absatz 1 GewO von den Industrie- und Handelskammern als Registerbehörden; für die technische Führung bedienen sie sich einer gemeinsamen Stelle.
Registrierungspflicht nach §34i Absatz 8 GewO
§34i Absatz 8 GewO verpflichtet den Gewerbetreibenden, sich unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit in das Register nach §11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Die Pflicht trifft nicht nur den Erlaubnisinhaber selbst:
- Beschäftigte Personen müssen ebenfalls eingetragen werden, soweit sie unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder eine leitende Stellung einnehmen.
- Änderungen der eingetragenen Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen, damit das Register aktuell bleibt.
„Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die Registrierung ist damit nicht optional oder nachrangig, sondern gehört zum ordnungsgemäßen Start der Vermittlungstätigkeit.
Welche Daten im Register gespeichert werden
Welche Angaben in das Vermittlerregister aufzunehmen sind, regelt §6 ImmVermV („Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister"). Dazu gehören unter anderem:
- Name und Firmenbezeichnung sowie das Geburtsdatum des Eintragungspflichtigen,
- die Angabe, dass eine Erlaubnis nach §34i Absatz 1 GewO erteilt wurde,
- ob der Vermittler als Honorar-Immobiliardarlehensberater registriert ist,
- die zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde und deren Anschrift,
- die betriebliche Anschrift des Vermittlers,
- die Registrierungsnummer,
- gegebenenfalls Angaben zu einer beabsichtigten Tätigkeit in anderen EU- oder EWR-Staaten sowie
- Namen und Geburtsdaten der bei der Vermittlung mitwirkenden beschäftigten Personen.
Damit deckt sich das Register mit den allgemeinen Vorgaben des §11a GewO, wonach neben den Angaben zur Identifizierung — insbesondere Familienname, Vorname, Geschäftsanschrift, Geburtstag und Registrierungsnummer — auch die Zulassung und der Umfang der zugelassenen Tätigkeit gespeichert werden.
Registrierungsnummer und Eintragungsbestätigung
Ist die Eintragung erfolgt, erhält der Vermittler eine feste Kennung. Nach §7 Absatz 3 ImmVermV gilt: „Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird." Dieselbe Registrierungsnummer teilt die Registerbehörde zusätzlich der zuständigen Erlaubnisbehörde mit.
Unter dieser Nummer ist der Vermittler im öffentlichen Register auffindbar. Sie ist der eindeutige Nachweis der Registrierung und wird in der Praxis auch von Kreditgebern und Geschäftspartnern zur Prüfung herangezogen.
Wie die Eintragung abläuft
§7 ImmVermV regelt, auf welchen Wegen die Daten ins Register gelangen. Die Zuständigkeiten sind aufgeteilt:
- Über die Erlaubnisbehörde: Der Eintragungspflichtige teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach §6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 mit; die Erlaubnisbehörde leitet sie unverzüglich an die Registerbehörde weiter (§7 Absatz 1 ImmVermV).
- Direkt an die Registerbehörde: Die Angaben zu den mitwirkenden beschäftigten Personen (§6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11) sowie deren Änderungen teilt der Eintragungspflichtige unmittelbar der Registerbehörde mit (§7 Absatz 2 ImmVermV).
Auch spätere Änderungen der Angaben sind jeweils unverzüglich mitzuteilen, damit der Registereintrag den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Öffentliche Einsicht in das Register
Das Vermittlerregister ist öffentlich. Nach §11a GewO werden Auskünfte aus dem Register im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich erteilt. Der Online-Zugang läuft über das gemeinsame Portal der Registerbehörden unter vermittlerregister.info, wo die gewerbebezogenen Daten frei einsehbar sind.
So kann jeder — etwa ein Verbraucher vor Abschluss eines Darlehensvertrags — nachprüfen, ob ein Vermittler mit seiner Registrierungsnummer tatsächlich als Immobiliardarlehensvermittler geführt wird. Diese Nachprüfbarkeit ist der Kern des Verbraucherschutzgedankens hinter der Registrierungspflicht.
Wer nicht im §34i-Register geführt wird
Nicht jeder, der an der Vermittlung von Immobiliardarlehen beteiligt ist, benötigt eine §34i-Erlaubnis und damit eine Eintragung als Immobiliardarlehensvermittler. Nach §34i Absatz 3 GewO ist die Erlaubnis nach Absatz 1 unter anderem nicht erforderlich für Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach §32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, sowie für Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach §15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. Diese Unternehmen unterliegen einer eigenen Aufsicht und tauchen nicht als §34i-Vermittler im Register auf.
Für alle erlaubnispflichtigen Vermittler gilt: Die Registrierung ist einer von mehreren Bausteinen der ordnungsgemäßen Zulassung — neben der Berufshaftpflichtversicherung und dem Sachkundenachweis. Wie dieser Nachweis über die Prüfung erbracht wird, zeigt der Beitrag Sachkundeprüfung §34i GewO: Ablauf; welche Berufsabschlüsse von der Prüfung befreien, erklärt der Artikel Befreiung von der §34i-Prüfung: gleichgestellte Berufsabschlüsse.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- §34i GewO — Immobiliardarlehensvermittler (Registrierungspflicht Absatz 8, Ausnahmen Absatz 3)
- §11a GewO — Register für Immobiliardarlehensvermittler (Registerbehörde, Interneteinsicht)
- §6 ImmVermV — Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
- §7 ImmVermV — Mitteilungspflichten, Registrierungsnummer, Eintragungsbestätigung
- Vermittlerregister — öffentliches Online-Portal der Registerbehörden
Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Maßgeblich ist stets der aktuelle Normtext. Keine Rechtsberatung.