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Darlehensvermittlungsvertrag nach §§ 655a–655e BGB: Schriftform, Provision und Verbraucherschutz

Stand: 07/2026 · · Team von 34i-quiz.de

Wann darf ein Immobiliardarlehensvermittler Provision verlangen — und wann nicht? Was passiert, wenn der Vermittlervertrag nicht schriftlich geschlossen wurde? Diese Fragen tauchen in Prüfungssimulationen und in der Praxis gleichermaßen auf. Die Antworten stehen in §§ 655a–655e BGB.

Was ist der Darlehensvermittlungsvertrag nach § 655a BGB?

Der Darlehensvermittlungsvertrag nach § 655a BGB ist der gesetzlich geregelte Vertrag, bei dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Vergütung dabei hilft, einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu erhalten — durch Vermittlung, durch den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder durch sonstige Tätigkeit. Für Vermittler nach § 34i GewO sind diese Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers zwingend: Wer gewerbsmäßig Immobiliardarlehen an Verbraucher vermittelt, unterliegt dem Schutzrahmen der §§ 655a–655e BGB.

Viele Kandidaten, die sich auf die IHK-Sachkundeprüfung vorbereiten, fragen sich, ob sie rechtlich verpflichtet sind, mit ihren Kunden einen eigenen Vermittlervertrag abzuschließen — und was passiert, wenn das unterbleibt. Das BGB gibt darauf eine eindeutige Antwort. Für §34i-Praktiker, die neben der reinen Vermittlung auch Beratungsleistungen nach §511 Abs. 1 BGB anbieten, verweist §655a Abs. 3 BGB auf §511 BGB entsprechend: Der Berater muss dann eine ausreichende Zahl von am Markt angebotenen Immobiliardarlehensprodukten prüfen — außer er ist ausschließlich für einen oder eine begrenzte Gruppe von Darlehensgebern tätig, die keine Marktmehrheit repräsentieren. Das spiegelt die gleiche Systematik wider, die §34i Abs. 5 GewO für den Honorar-Immobiliardarlehensberater aufstellt; aufbauend auf diesem Zusammenhang erklärt der Artikel zu Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i GewO die Unterschiede im Detail.

Schriftformpflicht nach § 655b BGB: Wann droht die Nichtigkeit?

Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher muss nach § 655b Abs. 1 Satz 1 BGB schriftlich geschlossen werden. Schriftform bedeutet nach § 126 BGB: Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag müssen die Parteien grundsätzlich dieselbe Urkunde unterzeichnen. Werden mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 BGB, wenn jede Partei die für die jeweils andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Eine E-Mail oder mündliche Vereinbarung erfüllt diese gesetzliche Schriftform nicht. Zwei weitere Anforderungen treten hinzu:

  • Der Vermittlungsvertrag darf nicht mit dem Darlehensantrag verbunden werden (§ 655b Abs. 1 Satz 2 BGB). Beide Dokumente müssen inhaltlich und formal getrennt sein.
  • Der Vermittler muss dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitteilen (§ 655b Abs. 1 Satz 3 BGB) — also per Brief, Fax oder E-Mail, jedoch nicht notwendig mit eigenhändiger Unterschrift.

Die Folge eines Verstoßes ist gravierend: Der Darlehensvermittlungsvertrag ist nach § 655b Abs. 2 BGB nichtig, wenn (a) die Schriftform fehlt (§ 655b Abs. 1 Satz 1 BGB), (b) der Vertrag mit dem Darlehensantrag verbunden wurde (§ 655b Abs. 1 Satz 2 BGB) oder (c) die vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 247 § 13 Abs. 2 und § 13b Abs. 1 und 3 EGBGB vor Vertragsschluss nicht erfüllt wurden. Ein nichtiger Vertrag ist von Anfang an unwirksam — der Vermittler kann daraus keine Provisionsansprüche herleiten.

Prüfungshinweis: Die Frage, was mit dem Provisionsanspruch passiert, wenn der Vermittlungsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde, ist ein klassisches Prüfungsthema. Die Antwort lautet: Der Anspruch entfällt, weil der Vertrag nichtig ist (§ 655b Abs. 2 BGB).

Wann entsteht der Vergütungsanspruch? § 655c BGB

Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nach § 655c BGB nur verpflichtet, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Das Darlehen muss infolge der Vermittlung, des Nachweises oder der sonstigen Tätigkeit des Vermittlers an den Verbraucher geleistet werden, und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 BGB darf nicht mehr möglich sein.

Das bedeutet in der Praxis: Wurde das Darlehen noch nicht geleistet oder kann der Verbraucher noch widerrufen, besteht die Vergütungspflicht nach § 655c BGB noch nicht. Scheitert die Finanzierung oder widerruft der Verbraucher wirksam, sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nicht erfüllt. Welche Widerrufsfrist im Einzelfall gilt und wann sie beginnt, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den erteilten Informationen ab; § 655c selbst stellt deshalb präzise darauf ab, ob ein Widerruf noch möglich ist.

Eine Sonderregel gilt bei Umschuldungen: Dient das neue Darlehen mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines bestehenden Darlehens, ist die Provision nach § 655c Satz 2 BGB nur fällig, wenn sich der effektive Jahreszins dadurch nicht erhöht — wobei etwaige Vermittlungskosten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen außer Betracht bleiben.

Häufiger Irrtum: Einige Kandidaten nehmen an, dass allein das Zustandekommen eines Darlehensangebots die Vergütungspflicht auslöst. Das ist falsch. § 655c BGB verlangt, dass das Darlehen infolge der Vermittlertätigkeit an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf nicht mehr möglich ist.

Welche Zusatzentgelte sind zulässig? § 655d BGB

Nach § 655d BGB darf der Darlehensvermittler für Leistungen im Zusammenhang mit der Darlehensvermittlung außer der Provision (§ 655c Satz 1 BGB) und einem vereinbarten Beratungshonorar kein weiteres Entgelt vereinbaren. Zusätzliche Gebühren wie Bearbeitungs- oder Serviceentgelte sind damit unzulässig — selbst wenn der Verbraucher ihnen zunächst zugestimmt hat, da § 655e Abs. 1 BGB eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung verbietet.

Ausnahme: vereinbarter Auslagenersatz

Werden Auslagenersatzansprüche ausdrücklich vereinbart, dürfen nur erforderliche Auslagen des Vermittlers erstattet werden — und auch das nur bis zur Höhe oder den Höchstbeträgen, die dem Verbraucher zuvor nach Art. 247 § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EGBGB mitgeteilt wurden. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Auslagenersatzanspruch; Kosten, die dem Verbraucher nicht vorab offengelegt wurden, können nicht nachgefordert werden.

In der Praxis bedeutet das: Der Vermittler muss etwaige weiterzugebende Auslagen (z. B. Bonitätsauskunft, Bewertungskosten) im Voraus konkret beziffern, im Vermittlungsvertrag vereinbaren und dem Verbraucher mitteilen. Eine nachträgliche Umlage unangekündigter oder nicht vereinbarter Kosten ist nicht möglich.

Zwingender Verbraucherschutz nach § 655e BGB

§ 655e Abs. 1 BGB stellt klar, dass von den Vorschriften der §§ 655a–655e BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf — auch nicht durch eine umgehende oder verschleierte Gestaltung. Der Schutzrahmen gilt damit unabhängig davon, wie der Vertrag benannt oder strukturiert ist. Außerdem erstreckt sich der Schutzbereich nach § 655e Abs. 2 BGB auf Existenzgründer im Sinne des § 513 BGB: Wer als natürliche Person ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit aufnimmt und dabei einen Nettodarlehensbetrag von nicht mehr als 75.000 Euro in Anspruch nimmt, wird wie ein Verbraucher behandelt.

Diese Regelung ist prüfungsrelevant, weil sie zeigt, dass der Anwendungsbereich des Darlehensvermittlungsschutzes nicht auf Privatpersonen beschränkt ist, sondern unter bestimmten Bedingungen auch Gründer erfasst, die formal als Unternehmer auftreten.

Bedeutung für die § 34i-Sachkundeprüfung

Die §§ 655a–655e BGB gehören zum Sachgebiet „Fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung" (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ImmVermV). Prüfungskandidaten sollten folgende Kernaussagen sicher beherrschen:

  • Der Darlehensvermittlungsvertrag mit dem Verbraucher bedarf der Schriftform; fehlt sie, ist der Vertrag nichtig — kein Provisionsanspruch.
  • Vermittlungsvertrag und Darlehensantrag müssen getrennte Dokumente sein.
  • Provision wird erst fällig, wenn das Darlehen ausgezahlt ist und der Widerruf nicht mehr möglich ist.
  • Zusätzliche Entgelte (Bearbeitungs- oder Servicegebühren) sind unzulässig; nur vereinbarte und erforderliche Auslagen bis zur vorab mitgeteilten Höhe können erstattet werden.
  • Der Schutzrahmen ist zwingend und kann nicht durch Parteivereinbarung umgangen werden.

Diese Vorschriften ergänzen die allgemeinen Verhaltenspflichten aus der ImmVermV, die der Artikel Verhaltenspflichten nach § 34i GewO beschreibt, und die Erlaubnisvoraussetzungen, zu denen unter anderem die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34i GewO gehört. Einen Überblick über alle Prüfungsthemen bietet die Seite Prüfungsthemen; die Prüfungsstruktur erklärt der Artikel Ablauf der § 34i-Sachkundeprüfung.

Provision, Schriftform, Widerruf — geübt ist besser als gehofft

Die §§ 655a–655e BGB sind prüfungsrelevant und in der Praxis unmittelbar wichtig. Festige dein Wissen mit realistischen Prüfungsfragen und einer IHK-Simulation für die § 34i-Sachkundeprüfung.

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