Ratgeber / §34i-Erlaubnis beantragen

§34i-Erlaubnis beantragen: Unterlagen und Ablauf

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34i-quiz.de

„Prüfung bestanden – darf ich jetzt beraten?“ und „Welche Unterlagen muss ich wohin schicken?“ sind typische Anschlussfragen. Dieser Ratgeber trennt Sachkunde, Erlaubnis, Gewerbeanzeige und Register und zeigt den Antrag als belegte Schrittfolge.

Wie kann ich die §34i-Erlaubnis beantragen?

Wer die §34i-Erlaubnis beantragen will, prüft zuerst den Tätigkeitsumfang und die örtlich zuständige Behörde, stellt dann die vier zentralen Nachweisbündel zusammen und behandelt Gewerbeanzeige sowie Registereintrag als eigenständige Folgeschritte.

Qualitative Praxisfragen zeigen, wo Missverständnisse entstehen: Ein Fachbeitrag formuliert schon in der Überschrift die Frage „Welche Unterlagen für §34i-Erlaubnis?“; in einer Lexware-Community schilderte ein Nutzer Prüfung, Erlaubnisantrag und IHK-Gebühr als zusammenhängenden Vorgang. Ein Anbieter-Ratgeber greift den Antragsprozess und die Dokumentenfrage erneut auf. Das sind Sprach- und Bedarfssignale, keine Rechtsquellen; maßgeblich bleiben GewO, ImmVermV und die aktuelle Checkliste der zuständigen Stelle.

Der häufigste Denkfehler: Das IHK-Prüfungszeugnis ist der Sachkundenachweis, aber noch keine Gewerbeerlaubnis. §34i Absatz 1 GewO verlangt die Erlaubnis vor der erlaubnispflichtigen Vermittlung oder Beratung.

Praxisbeispiel: Prüfung bestanden, Vermittlung ohne Erlaubnis

Bewerberin E. hat am 2. März 2026 die Sachkundeprüfung bestanden und vermittelt ab dem 10. März 2026 Immobiliar-Verbraucherdarlehen, obwohl der Erlaubnisantrag noch läuft. Das IHK-Zeugnis belegt nur die Sachkunde nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 GewO. Die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst setzt nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO die Erlaubnis der zuständigen Behörde voraus. Ohne diese Erlaubnis handelt E. ordnungswidrig nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o GewO.

Beratungsfehler: „Prüfung bestanden = ich darf starten.“ Sachkundenachweis und Erlaubnis sind getrennte Rechtsakte; die Tätigkeit vor Erlaubniserteilung fällt unter den Bußgeldtatbestand des § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o GewO.

Praxisbeispiel: Fünf-Jahres-Fenster der Zuverlässigkeit

Antragsteller G. stellt den Erlaubnisantrag am 25. August 2026. § 34i Absatz 2 Nummer 1 GewO nennt als Regelbeispiel fehlender Zuverlässigkeit eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Katalogtaten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung. Eine Verurteilung vom 1. September 2021 fällt in dieses Fenster. Eine Verurteilung vom 1. Juli 2021 liegt außerhalb dieser fünf Jahre; sie ist damit kein Regelbeispiel nach dieser Vorschrift. Das ist kein Freibrief: die Behörde prüft die Zuverlässigkeit insgesamt, das Regelbeispiel ist nur der typische Versagungsfall.

Rechenbeispiel: Bußgeldrahmen ohne Erlaubnis

Wer ohne die Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermittelt oder Dritte dazu berät, handelt nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o GewO ordnungswidrig. § 144 Absatz 4 GewO setzt für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro fest (Normtext: „fünftausend Euro“). Das ist der gesetzliche Höchstrahmen, keine automatisch verhängte Summe; die konkrete Höhe setzt die zuständige Verwaltungsbehörde im Einzelfall fest. Zum Vergleich: für § 34f und § 34h (Buchstaben m und n desselben Absatzes) gilt ein höherer Rahmen von bis zu 50.000 Euro — für § 34i greift dieser höhere Rahmen nicht.

Welche Voraussetzungen gelten für die §34i-Erlaubnis?

§34i Absatz 2 GewO verlangt vier zentrale Nachweisbereiche – Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde – und zusätzlich einen Inlandsbezug von Hauptniederlassung beziehungsweise Hauptsitz oder Tätigkeit.

Die Sachkunde kann durch die IHK-Prüfung oder eine nach §4 ImmVermV gleichgestellte Qualifikation belegt werden. Wer prüfen möchte, ob der eigene Abschluss genügt, findet die Einzelheiten im Beitrag zu gleichgestellten Berufsabschlüssen. Die übrigen Voraussetzungen vertiefen unsere Artikel zu Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen sowie zur Berufshaftpflichtversicherung.

Welche Unterlagen gehören regelmäßig in den Antrag?

Aktuelle IHK-Checklisten verlangen regelmäßig Nachweise zu allen gesetzlichen Voraussetzungen, doch Einzeldokumente, Form, Empfänger und Aktualitätsfristen müssen immer anhand der örtlich zuständigen Stelle geprüft werden.

  • Zuverlässigkeit: häufig Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auszug aus dem Gewerbezentralregister;
  • Vermögensverhältnisse: je nach Checkliste etwa Auskünfte in Steuersachen, aus Schuldnerverzeichnis und Insolvenzregister;
  • Versicherung: die Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens; nach §11 Absatz 1 ImmVermV darf sie bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein;
  • Sachkunde: Prüfungszeugnis oder Nachweis einer gleichgestellten Qualifikation;
  • Rechtsform: bei juristischen Personen regelmäßig Registerunterlagen und Nachweise zu gesetzlichen Vertretern.
Keine bundesweite Universalmappe: Die GewO bestimmt die materiellen Voraussetzungen, nicht für jede Behörde dieselbe Upload-Liste. Verwende deshalb nur das aktuelle Formular und die aktuelle Checkliste deiner zuständigen Stelle.

Rechenbeispiel: Versicherungsbestätigung älter als drei Monate

E. reicht den Erlaubnisantrag am 15. Juli 2026 ein. Die Versicherungsbestätigung trägt das Datum 1. April 2026. Drei Kalendermonate nach dem 1. April 2026 enden am 1. Juli 2026; der Antrag am 15. Juli 2026 liegt danach. Nach § 11 Absatz 1 ImmVermV darf die Bestätigung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein — diese Unterlage ist damit zu alt. Eine Bestätigung vom 20. April 2026 wäre am 15. Juli 2026 noch innerhalb der Frist, weil drei Kalendermonate nach dem 20. April 2026 erst am 20. Juli 2026 enden. Die Punkt- oder Tageszählung ersetzen die Kalendermonate der Verordnung nicht; das Datumsbeispiel ist konstruiert, die Dreimonatsfrist steht im Normtext.

Wer stellt den Antrag bei welcher Rechtsform?

Der Erlaubnisinhaber ist der Gewerbetreibende; aktuelle IHK-Hinweise unterscheiden deshalb zwischen natürlicher Person, geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern einer Personengesellschaft und der juristischen Person selbst.

KonstellationTypischer Antragsteller laut IHK-HinweisenPrüfpunkt
EinzelunternehmenInhaberin oder Inhaber als natürliche PersonPersönliche Nachweise und Sachkunde
GbR, OHG oder KGGeschäftsführungsberechtigte beziehungsweise persönlich haftende Gesellschafter nach örtlicher ChecklisteFormular für natürliche Personen und Versicherung der Gesellschaftskonstellation
GmbH, UG oder AGDie juristische Person, vertreten durch ihre gesetzlichen VertreterZusätzliche Nachweise zur Gesellschaft und zu gesetzlichen Vertretern

Gerade bei GmbH & Co. KG oder mehreren Betriebsleitern können zusätzliche Unterlagen nötig sein. Die aktuelle IHK-Hannover-Seite weist dafür ausdrücklich auf besondere Formulare hin; diese lokale Verfahrensinformation sollte nicht auf andere Zuständigkeitsbereiche übertragen werden.

In welcher Reihenfolge laufen Erlaubnis, Gewerbeanzeige und Register?

Die belastbare Reihenfolge lautet: Erlaubnis vor der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, Gewerbeanzeige gleichzeitig mit Beginn des stehenden Gewerbes und Registereintragung unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit.

SchrittWas geschieht?Rechtsgrundlage
1. ErlaubnisVollständigen Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen und Erteilung abwarten.§34i Abs. 1 und 2 GewO
2. GewerbeanzeigeDen Beginn des stehenden Gewerbes gleichzeitig der zuständigen Behörde anzeigen.§14 Abs. 1 GewO
3. RegisterSich und eintragungspflichtige mitwirkende oder verantwortliche Personen unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme eintragen lassen.§34i Abs. 8, §11a GewO

Wie das öffentliche Register funktioniert, erklärt der aufbauende Artikel zum Vermittlerregister nach §34i GewO. Erlaubnis, Anzeige und Eintragung sind also keine drei Bezeichnungen für denselben Vorgang.

Was kosten Antrag und Registrierung, und wie lange dauert es?

Gebühren und Bearbeitungsdauer lassen sich nicht seriös bundesweit pauschalisieren, weil Zuständigkeit, Gebührenordnung, Rechtsform und Vollständigkeit der Unterlagen den konkreten Vorgang bestimmen.

Prüfe Gebühren und Bearbeitungshinweise direkt im Portal deiner zuständigen Stelle, bevor du Unterlagen bestellst. Die IHK Hannover empfiehlt beispielsweise, die beizufügenden Unterlagen vor dem Start des Online-Antrags zu beschaffen; diese Empfehlung ist hilfreich, bleibt aber eine örtliche Verfahrensangabe. Plane zudem ein, dass einzelne Behördenauskünfte direkt an die Erlaubnisbehörde versandt werden können.

Wie wurde dieser Ratgeber geprüft?

Verantwortlich ist das Team von 34i-quiz.de; der Beitrag wurde für Prüfungskandidaten erstellt, indem der aktuelle Wortlaut von GewO und ImmVermV mit mehreren 2026 erreichbaren IHK-Antragsseiten abgeglichen und regionale Verfahrensdetails ausdrücklich als solche begrenzt wurden.

Der Zweck ist eine prüfbare Prozessübersicht, keine Rechtsberatung und kein Ersatz für die örtliche Antragscheckliste. Automatisierung unterstützt Recherche, Struktur und Konsistenzprüfung; es wird keine erfundene Fachperson als Autor oder Prüfer ausgegeben.

Häufige Fragen zur §34i-Erlaubnis

Die wichtigsten Folgefragen lassen sich direkt beantworten, wenn Erlaubnis, Sachkundenachweis, Gewerbeanzeige und Register als getrennte Rechtsakte betrachtet werden.

Wo muss ich die §34i-Erlaubnis beantragen?

§34i Absatz 1 GewO spricht von der zuständigen Behörde; welche Stelle das ist, richtet sich nach dem Landesrecht. Prüfe deshalb das Behörden- oder IHK-Portal für den Sitz deines Unternehmens und verwende dessen aktuelles Formular und dessen Checkliste.

Welche Nachweise brauche ich für den §34i-Erlaubnisantrag?

Die vier zentralen Nachweisbündel betreffen Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde. Welche Einzeldokumente die zuständige Stelle verlangt, ergibt sich aus ihrer aktuellen Checkliste; häufig genannt werden unter anderem Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Finanz- und Insolvenzunterlagen, Versicherungsbestätigung und Sachkundenachweis.

Reicht die bestandene §34i-Sachkundeprüfung für die Berufsausübung?

Nein. Das Prüfungszeugnis belegt nur die Sachkunde. Vor der erlaubnispflichtigen Tätigkeit muss die §34i-Erlaubnis vorliegen; daneben bleiben die Gewerbeanzeige nach §14 GewO und die unverzügliche Registereintragung nach Aufnahme der Tätigkeit gemäß §34i Absatz 8 GewO eigenständige Schritte.

Was droht, wenn ich ohne §34i-Erlaubnis vermittle oder berate?

Ohne die Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO ist die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und die Beratung Dritter dazu eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o GewO. Der Bußgeldrahmen beträgt nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 5.000 Euro.

Wie alt darf die Versicherungsbestätigung bei der Antragstellung sein?

Nach § 11 Absatz 1 ImmVermV darf die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

Hinweis: Dieser Ratgeber erläutert den allgemeinen Rechtsrahmen nach aktuellem Normtext. Die zuständige Behörde entscheidet über den konkreten Antrag; bei Zweifeln zur Rechtsform oder Tätigkeit ist fachkundige Beratung sinnvoll.

Sachkunde für den §34i-Antrag vorbereiten

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