§34i und §34k GewO: Was die neue Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler ab 2026 bedeutet
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34i-quiz.de
In Fachforen und Verbandsmeldungen kursiert seit dem Bundestagsbeschluss zum neuen §34k GewO eine wiederkehrende Frage: „Brauche ich jetzt noch eine zweite Erlaubnis?" Wer bereits als §34i-Immobiliardarlehensvermittler zugelassen ist, kann meist aufatmen — mit einer wichtigen Ausnahme. Was der neue Paragraf regelt, wen er betrifft und was mit der bestandenen §34i-Sachkundeprüfung passiert.
Was ist der §34k GewO — und betrifft er §34i-Vermittler?
§34k GewO führt zum 20. November 2026 eine eigenständige Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu allgemeinen Verbraucherdarlehen ein — etwa Ratenkrediten und sonstigen Konsumentenkrediten, die bislang unter §34c GewO liefen. Für die reine Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach §34i Absatz 1 Satz 1 GewO ändert sich nichts: Diese Tätigkeit bleibt bei §34i, §34k nimmt sie ausdrücklich aus.
Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 am 17. April 2026 beschlossen; die amtliche Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 139) folgte am 18. Mai 2026. Damit ist der neue §34k GewO amtlich verkündetes Recht, tritt aber erst am 20. November 2026 in Kraft. Inhaltlich orientiert sich §34k strukturell an §34i GewO — mit eigener Sachkundeprüfung, eigenem Registereintrag und vergleichbaren Zuverlässigkeitsanforderungen, aber für ein anderes Tätigkeitsfeld. Branchenportale wie procheck24 grenzen dafür den bloßen „Tippgeber", der nur einen Kontakt weiterleitet, vom aktiven „Vermittler" ab, der Kundendaten aufnimmt, Angebote vergleicht oder beim Kreditantrag begleitet — eine Einordnung aus der Beraterpraxis, keine Rechtsquelle, die aber den Kern trifft: Sobald konkret zu einem Ratenkredit beraten oder vermittelt wird, ist die Tätigkeit erlaubnispflichtig.
Muss ich als §34i-Vermittler zusätzlich eine §34k-Erlaubnis beantragen?
Nur wenn du über Immobiliardarlehen hinaus auch allgemeine Verbraucherdarlehen wie Ratenkredite vermittelst oder dazu berätst — für die reine Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittlung reicht deine bestehende §34i-Erlaubnis weiterhin aus. Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Praxisszenarien ein:
| Szenario | Zusätzliche §34k-Erlaubnis nötig? |
|---|---|
| Du vermittelst ausschließlich Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Baufinanzierung, Hypothekendarlehen) | Nein — bleibt vollständig bei §34i |
| Du vermittelst zusätzlich Ratenkredite oder allgemeine Konsumentendarlehen oder berätst dazu | Ja — ab 20.11.2026 eigene §34k-Erlaubnis nötig |
| Du vermittelst Finanzierungen ausschließlich für den Kauf eigener Waren/Dienstleistungen deines Betriebs und dein Unternehmen ist ein KMU nach EU-Empfehlung 2003/361/EG (unter 250 Beschäftigte, höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme) | Nein — KMU-Ausnahme für Absatzfinanzierung |
Zählt meine §34i-Sachkundeprüfung für die §34k-Erlaubnis?
Voraussichtlich ja: Eine bereits bestandene §34i-Sachkundeprüfung soll für die §34k-Erlaubnis als gleichwertig anerkannt werden, sodass keine erneute IHK-Prüfung nötig wäre — das berichten übereinstimmend mehrere IHK-Stellen und Fachportale. Für alle anderen wird eine neue, rein schriftliche IHK-Sachkundeprüfung eingeführt, ohne den praktischen Beratungsgesprächs-Teil, den die §34i-Prüfung kennt. Diese Anerkennung ist noch keine amtlich verbriefte Gewissheit: Der amtliche Verordnungstext der DarlVermV, der die Anerkennung im Detail regelt, ist erst mit Inkrafttreten am 20. November 2026 vollständig einsehbar, und mindestens eine Quelle beschreibt die Anerkennung als Einzelfallprüfung statt als automatischen Gleichlauf. Wer beides plant, sollte die endgültige Regelung rechtzeitig vor dem Stichtag bei der zuständigen IHK bestätigen lassen.
Ab wann gilt §34k GewO — und welche Fristen muss ich kennen?
§34k GewO gilt ab dem 20. November 2026. Bis dahin und für eine Übergangszeit danach greifen mehrere Stichtage, die vor allem für Vermittler mit gemischtem Portfolio (Immobiliar- und Ratenkredite) relevant sind:
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 17.04.2026 | Bundestag beschließt das Umsetzungsgesetz zur EU-Verbraucherkreditrichtlinie mit dem neuen §34k GewO |
| 08.05.2026 | Bundesrat billigt das Gesetz |
| 18.05.2026 | Amtliche Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 139) |
| 20.11.2026 | §34k GewO tritt in Kraft — Erlaubnispflicht für Verbraucherdarlehensvermittler beginnt |
| bis 31.05.2027 | Frist für vereinfachten Antrag nach der Alte-Hasen-Regelung |
| bis 19.11.2027 | Bestehende §34c-Erlaubnisse für Darlehensvermittlung gelten längstens fort |
Was ist die Alte-Hasen-Regelung bei §34k GewO?
Wer seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig war, kann bis spätestens 31. Mai 2027 einen vereinfachten Antrag auf die §34k-Erlaubnis stellen, ohne die neue Sachkundeprüfung ablegen zu müssen; die bisherige §34c-Erlaubnis für die Darlehensvermittlung gilt bis zur Entscheidung über diesen Antrag, längstens aber bis zum 19. November 2027, fort. Bemerkenswert: In Branchenblogs wurde vor der Verabschiedung noch befürchtet, es werde „höchstwahrscheinlich keine Alte-Hasen-Regelung" geben — diese Sorge hat sich mit dem final beschlossenen Gesetz nicht bestätigt, die Übergangsregelung ist enthalten. Ein Beleg dafür, wie schnell sich der Stand in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ändern kann, und warum bei Stichtagen immer die zuletzt verkündete Fassung zählt.
Wo wird die neue §34k-Erlaubnis registriert?
Wie die bestehende §34i-Erlaubnis wird auch die §34k-Erlaubnis im Vermittlerregister beim DIHK eingetragen — allerdings als eigener, separater Registereintrag neben einer eventuell vorhandenen §34i-Registrierung. Wie das bestehende §34i-Vermittlerregister nach §11a GewO im Detail funktioniert, welche Daten dort öffentlich einsehbar sind und wie die Registrierungsnummer aufgebaut ist, erklärt der Artikel Das Vermittlerregister nach §34i GewO — die Grundlogik von Antrag, Eintragung und öffentlicher Einsicht überträgt sich strukturell auf §34k.
Was bedeutet das praktisch für deinen §34i-Alltag?
Für die reine Immobiliardarlehensvermittlung ändert sich durch §34k GewO nichts an deiner bestehenden §34i-Erlaubnis, den Anforderungen aus der §34i-Sachkundeprüfung oder deinen laufenden Berufspflichten. Relevant wird der neue Paragraf erst, sobald du dein Angebot auf allgemeine Ratenkredite ausweitest — dann kommt zur bestehenden §34i-Registrierung eine zweite, eigenständige §34k-Erlaubnis samt Registereintrag hinzu, wofür deine bereits nachgewiesene Sachkunde aber angerechnet wird. Wer im Betrieb auch Mitarbeitende mit Kundenkontakt beschäftigt, sollte die Neuregelung zusammen mit den bestehenden Anforderungen aus Mitarbeiter in der §34i-Vermittlung: Sachkunde, Zuverlässigkeit und Vergütungsregeln planen, da beide Regime — anders als bei der klaren Abgrenzung zwischen §34c und §34i — ab November 2026 im selben Betrieb parallel gelten können.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- §34i Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 GewO — Immobiliardarlehensvermittler, Registerpflicht (Primärtext, geprüft 07/2026)
- §491 Abs. 3 BGB — Definition Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
- Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 139 — amtliche Verkündung des Umsetzungsgesetzes zur Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 mit §34k GewO (Ausfertigung 12.05.2026, Verkündung 18.05.2026)
- asscompact.de — Bundestag beschließt §34k GewO (17.04.2026)
- BDO — §34k GewO: Neue Erlaubnis für Darlehensvermittler ab 2026 (Inkrafttreten 20.11.2026, Alte-Hasen-Antragsfrist 31.05.2027)
- IHK Chemnitz — Anerkennung der §34i-Sachkunde für §34k, Zuständigkeiten
- Akademie für Finanzberatung — §34k GewO: Sachkunde, Prüfungsform, Weiterbildung, Fortgeltung bestehender §34c-Erlaubnisse bis 19.11.2027
- procheck24.de — Praxisorientierte Einordnung §34k GewO (qualitatives Praxissignal, keine Rechtsquelle)
- finanzerfahrungen.de — Praktiker-Stimmen vor der Verabschiedung, u.a. zur befürchteten fehlenden Alte-Hasen-Regelung (qualitatives Praxissignal, keine Rechtsquelle)
Stand: 07/2026 · §34k GewO ist mit BGBl. I 2026 Nr. 139 amtlich verkündetes, zum Redaktionsschluss aber noch nicht in Kraft getretenes Recht (Inkrafttreten 20.11.2026); die konsolidierte Fassung erscheint bei gesetze-im-internet.de erst mit Inkrafttreten, daher stützen sich Detailaussagen zu §34k auf die amtliche BGBl-Verkündung sowie übereinstimmende Fachberichterstattung. §34i-Angaben beruhen auf der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und dem BGB. Maßgeblich ist stets der aktuelle Normtext. Keine Rechtsberatung.