Ratgeber / Prüfungsablauf

Befreiung vom praktischen Prüfungsteil der Sachkundeprüfung nach § 34i GewO

Zuletzt aktualisiert: 10/2026 · Team von 34i-quiz.de

Nach § 3 Abs. 5 ImmVermV ist der praktische Teil der IHK-Sachkundeprüfung nach § 34i GewO nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling eine der vier dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Da die Sachkundeprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht und § 3 Abs. 5 ImmVermV nur den praktischen Teil ausnimmt, folgt aus beiden Vorschriften zusammen, dass der schriftliche Teil abzulegen bleibt. Die vier Fälle knüpfen an bestimmte Erlaubnisse und Sachkundenachweise nach § 34d GewO, § 34f GewO und § 34h GewO an.

Konkretes Fallbeispiel: Eine Versicherungsvermittlerin mit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO meldet sich bei der Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler an und möchte wissen, ob sie neben den schriftlichen Prüfungsaufgaben auch die Gesprächssimulation ablegen muss. Der Beitrag Sachkundeprüfung § 34i GewO: Ablauf beschreibt schriftlichen und praktischen Teil nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV. Der praktische Teil ist genau in den vier Fällen des § 3 Abs. 5 ImmVermV nicht zu absolvieren. Welche Berufsabschlüsse dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt sind, regelt demgegenüber § 4 ImmVermV.

Wer ist vom praktischen Prüfungsteil der 34i-Prüfung befreit?

Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling eine der vier in § 3 Abs. 5 ImmVermV genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Sachkundeprüfung besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil; nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ImmVermV setzt die Teilnahme am praktischen Teil das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Der praktische Teil wird nach § 3 Abs. 4 ImmVermV als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Andere Qualifikationen als die vier Nummernfälle nennt § 3 Abs. 5 ImmVermV nicht.

AusgangslageSchriftlicher TeilPraktischer TeilRechtsgrundlage
Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, § 34d Abs. 2 GewO, § 34f Abs. 1 GewO oder § 34h Abs. 1 GewOerforderlich (Folgerung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV, da § 3 Abs. 5 ImmVermV nur den praktischen Teil ausnimmt)nicht zu absolvieren§ 3 Abs. 5 Nr. 1 ImmVermV
Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO oder gleichgestellter Abschluss nach § 27 VersVermVerforderlich (Folgerung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV und § 3 Abs. 5 ImmVermV)nicht zu absolvieren§ 3 Abs. 5 Nr. 2 ImmVermV
Sachkundenachweis im Sinne des § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewOerforderlich (Folgerung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV und § 3 Abs. 5 ImmVermV)nicht zu absolvieren§ 3 Abs. 5 Nr. 3 ImmVermV
Sachkundenachweis nach § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO in Verbindung mit § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewOerforderlich (Folgerung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV und § 3 Abs. 5 ImmVermV)nicht zu absolvieren§ 3 Abs. 5 Nr. 4 ImmVermV
Mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann/-frau, Bankkaufmann/-frau, Sparkassenkaufmann/-frau, Geprüfter Immobilienfachwirt/-in, Geprüfter Bankfachwirt/-in, Geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung oder Geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (oder Vorläufer/Nachfolger)entfällt als Folgerung (Berufsqualifikation ist dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt)entfällt als Folgerung (Berufsqualifikation ist dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt)§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c ImmVermV und § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e bis h ImmVermV
Gleichstellung oder Anerkennung mit Zusatzvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ImmVermV, § 4 Abs. 1 Nr. 2 ImmVermV, § 4 Abs. 1 Nr. 3 ImmVermV, § 4 Abs. 2 ImmVermV) oder vor dem 21. März 2016 abgelegter Bausparkassen-Abschluss nach § 20 ImmVermVentfällt als Folgerung (dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt, als Nachweis anerkannt bzw. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich)entfällt als Folgerung (dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt, als Nachweis anerkannt bzw. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich)§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ImmVermV, § 4 Abs. 1 Nr. 2 ImmVermV, § 4 Abs. 1 Nr. 3 ImmVermV, § 4 Abs. 2 ImmVermV, § 20 ImmVermV
Weder ein Fall des § 3 Abs. 5 ImmVermV noch eine Gleichstellung oder Anerkennung nach § 4 ImmVermV oder § 20 ImmVermV (und keine spezifische Sachkundeprüfung nach § 5 ImmVermV)erforderlicherforderlich (Simulation eines Kundenberatungsgesprächs)§ 3 Abs. 1 ImmVermV, § 3 Abs. 4 ImmVermV und § 3 Abs. 7 ImmVermV

Reicht eine Erlaubnis nach § 34d GewO, § 34f GewO oder § 34h GewO für die Befreiung?

Für den praktischen Prüfungsteil reicht eine der in § 3 Abs. 5 Nr. 1 ImmVermV genannten Erlaubnisse; die gesamte Sachkundeprüfung ersetzt sie nicht. § 3 Abs. 5 Nr. 1 ImmVermV nennt eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder § 34d Abs. 2 GewO (Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater), nach § 34f Abs. 1 GewO (Finanzanlagenvermittler) oder nach § 34h Abs. 1 GewO (Honorar-Finanzanlagenberater). Nach § 3 Abs. 5 ImmVermV (Nummer 2 bis 4) genügt ebenso der Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO, ein diesem nach § 27 VersVermV gleichgestellter Abschluss, der Sachkundenachweis im Sinne des § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO oder der Sachkundenachweis nach § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO in Verbindung mit § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO. § 27 VersVermV stellt einen vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.

Abgrenzung: § 3 Abs. 5 ImmVermV zählt vier Fälle und keine weiteren auf. Welche Berufsabschlüsse und Hochschul- oder Berufsakademieabschlüsse dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt sind oder als Nachweis anerkannt werden, steht in § 4 Abs. 1 ImmVermV und § 4 Abs. 2 ImmVermV; ergänzend regelt § 20 ImmVermV die Übergangsregelung für bestimmte vor dem 21. März 2016 abgelegte Bausparkassen-Abschlüsse und § 5 ImmVermV die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit. Für Personen im Altfall (Bestandsschutz im Erlaubnisverfahren) bestimmt § 160 Abs. 3 GewO (sowie für Beschäftigte § 160 Abs. 5 GewO mit Frist bis zum 21. März 2017) ergänzend, dass wer seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Immobiliardarlehensvermittler im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO tätig war, bei Beantragung der Erlaubnis und Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO bedarf. Andere Ersatzwege, die weder § 3 Abs. 5 ImmVermV noch § 4 Abs. 1 ImmVermV, § 4 Abs. 2 ImmVermV, § 5 ImmVermV, § 20 ImmVermV oder § 160 Abs. 3 GewO und § 160 Abs. 5 GewO aufführen, sind dort nicht vorgesehen.

Was unterscheidet die Teilbefreiung nach § 3 Abs. 5 ImmVermV von der vollständigen Gleichstellung nach § 4 ImmVermV?

§ 4 Abs. 1 ImmVermV stellt bestimmte Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleich. Ohne zusätzliche Voraussetzung gilt dies nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c ImmVermV für eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau, als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e bis h ImmVermV für eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin, als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen; als Folgerung aus dieser Gleichstellung mit dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist bei diesen Abschlüssen weder der schriftliche noch der praktische Teil der IHK-Sachkundeprüfung abzulegen. Die übrigen Tatbestände des § 4 ImmVermV — nämlich § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ImmVermV (Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ je nach Prüfungsfassung mit der Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“), § 4 Abs. 1 Nr. 2 ImmVermV (Finanzfachwirt oder Finanzfachwirtin (FH) mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium und mindestens einjähriger Berufserfahrung), § 4 Abs. 1 Nr. 3 ImmVermV (Geprüfter Fachberater oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung) sowie § 4 Abs. 2 ImmVermV (erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie, in der Regel mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung; nach § 5 Satz 2 ImmVermV entsprechend für Abschlüsse aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat) — knüpfen an zusätzliche Voraussetzungen an. Ergänzend bestimmt die Übergangsregelung des § 20 ImmVermV, dass ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen einer der dort genannten Institutionen der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichsteht. Demgegenüber ordnet § 3 Abs. 5 ImmVermV seinem Wortlaut nach ausschließlich an, dass der praktische Teil der Prüfung nicht zu absolvieren ist; da § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV einen schriftlichen und einen praktischen Teil vorschreibt und § 3 Abs. 5 ImmVermV keine Ausnahme vom schriftlichen Teil enthält, folgt daraus, dass der schriftliche Teil weiterhin abzulegen ist. Für die Erlaubnis nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO bleibt der Sachkundenachweis Voraussetzung.

Muss ich den schriftlichen Teil der 34i-Prüfung trotzdem ablegen?

Ja, soweit allein ein Tatbestand des § 3 Abs. 5 ImmVermV erfüllt ist. Der schriftliche Teil umfasst nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ImmVermV die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ImmVermV und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ImmVermV aufgeführten Sachgebiete (fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung sowie Finanzierung und Kreditprodukte). Er ist nach § 3 Abs. 7 Satz 3 ImmVermV bestanden, wenn der Prüfling in jedem dieser Sachgebiete mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 ImmVermV ist die Prüfung bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit „bestanden“ bewertet worden sind; zugleich bestimmt § 3 Abs. 5 ImmVermV, dass der praktische Teil der Prüfung in den vier dort genannten Fällen nicht zu absolvieren ist. Eine ausdrückliche Formulierung dazu, wie § 3 Abs. 7 Satz 2 ImmVermV und § 3 Abs. 5 ImmVermV bei Wegfall des praktischen Prüfungsteils technisch zusammengeführt werden, enthält der Verordnungstext nicht. Nach § 3 Abs. 9 ImmVermV regeln die Industrie- und Handelskammern die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens durch Satzung. Die Industrie- und Handelskammer stellt nach § 3 Abs. 8 Satz 1 ImmVermV unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling nach § 3 Abs. 8 Satz 2 ImmVermV darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist; siehe 34i-Prüfung nicht bestanden: Wiederholung.

Transparenz & Prüfmethodik (E-E-A-T)

Verantwortliche Organisation: Redaktion von 34i-quiz.de.
Prüfmethodik: Abgleich des Verordnungstextes der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV), der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der Gewerbeordnung (GewO) auf gesetze-im-internet.de.
Zweck: Fachlich verlässliche Einordnung für Prüfungskandidaten, die eine der in § 3 Abs. 5 ImmVermV genannten Erlaubnisse oder Sachkundenachweise besitzen.

Häufige Fragen

Kann man sich vom praktischen Teil der 34i-Prüfung befreien lassen?

Ja. Nach § 3 Abs. 5 ImmVermV ist der praktische Teil der Prüfung nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling eine der vier dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Da die Sachkundeprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht und § 3 Abs. 5 ImmVermV nur den praktischen Teil ausnimmt, folgt aus dem Zusammenspiel beider Vorschriften, dass der schriftliche Teil weiterhin abzulegen ist.

Reicht eine Erlaubnis nach § 34d GewO, § 34f GewO oder § 34h GewO für die Befreiung vom Rollenspiel?

Für den praktischen Teil ja, wenn es eine der in § 3 Abs. 5 Nr. 1 ImmVermV genannten Erlaubnisse ist: § 34d Abs. 1 GewO, § 34d Abs. 2 GewO, § 34f Abs. 1 GewO oder § 34h Abs. 1 GewO. Da § 3 Abs. 5 ImmVermV nur bestimmt, dass der praktische Teil nicht zu absolvieren ist, bleibt als Folgerung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV und § 3 Abs. 5 ImmVermV der schriftliche Teil abzulegen.

Muss ich den schriftlichen Teil der 34i-Prüfung trotzdem ablegen?

Ja, soweit nur ein Fall des § 3 Abs. 5 ImmVermV vorliegt: § 3 Abs. 1 Satz 1 ImmVermV schreibt einen schriftlichen und einen praktischen Teil vor, und § 3 Abs. 5 ImmVermV nimmt davon ausschließlich den praktischen Teil aus. Der schriftliche Teil ist nach § 3 Abs. 7 Satz 3 ImmVermV bestanden, wenn der Prüfling in jedem der Sachgebiete nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ImmVermV und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ImmVermV mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.

Befreit ein Abschluss als Bankkaufmann nur vom praktischen Teil?

Nein. Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Bankkaufmann oder Bankkauffrau ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ImmVermV dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt (Folgerung: Weder der schriftliche noch der praktische Teil der IHK-Sachkundeprüfung ist abzulegen). Das ist ein anderer Rechtsgrund als die Befreiung vom praktischen Prüfungsteil nach § 3 Abs. 5 ImmVermV.

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Rechtsquellen & weiterführende Hinweise

Stand: 10/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Maßgeblich ist stets der aktuelle Verordnungstext. Keine Rechtsberatung.