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Gebundener Immobiliardarlehensvermittler: Unterschied zu ungebunden und die §34i-Erlaubnis

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34i-quiz.de

Die mündliche §34i-Prüfung fragt nach dem Unterschied zwischen gebundenem und ungebundenem Vermittler — und die IHK Chemnitz danach, ob die Bindung die Erlaubnis ersetzt. Wer aus der Versicherungsvermittlung kommt, denkt oft an die Erlaubnisfreiheit nach §34d. Bei Immobiliardarlehen gilt das nicht.

Was ist ein gebundener Immobiliardarlehensvermittler?

Ein gebundener Kreditvermittler handelt im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Kreditgebers, nur einer Gruppe oder einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellt. So definiert Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie) den Begriff; §6 Absatz 1 Nummer 9 ImmVermV übernimmt ihn für das Vermittlerregister, §655a Absatz 3 Satz 3 BGB für den Beratungsumfang.

Verantwortlich ist das Team von 34i-quiz.de. Die Aussagen sind am 6. September 2026 gegen GewO, ImmVermV, BGB, EGBGB und die Richtlinie 2014/17/EU geprüft; maschinell recherchiert, ohne erfundene Personenautorenschaft. Aufbauend auf dem Vermittlerregister nach §34i GewO und dem Honorar-Immobiliardarlehensberater klärt der Text gebunden oder ungebunden — ein Thema der Prüfungsthemen und der mündlichen Prüfung.

Nicht jeder Kontakt ist Vermittlung. Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU nimmt aus, wer den Verbraucher lediglich mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt. Die IHK Chemnitz bezeichnet das als Tippgeberschaft; das ist Verwaltungspraxis, nicht der Wortlaut des §34i Absatz 1 GewO. Sobald gewerbsmäßig vermittelt oder beraten wird, gilt die Erlaubnispflicht.

Braucht ein gebundener Vermittler eine §34i-Erlaubnis?

Ja: Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermittelt oder Dritte dazu berät, bedarf nach §34i Absatz 1 Satz 1 GewO der Erlaubnis — unabhängig davon, ob er gebunden oder ungebunden auftritt. Die Ausnahmen stehen in §34i Absatz 3 GewO und erfassen vier Gruppen: Kreditinstitute mit Erlaubnis nach §32 Absatz 1 KWG; Wertpapierinstitute nach §15 Absatz 1 WpIG; Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des §53b Absatz 1 Satz 1 KWG; sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten nach §73 Absatz 1 Satz 1 WpIG. Der gebundene Immobiliardarlehensvermittler nach Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2014/17/EU ist dort nicht genannt.

Das ist die Prüfungsfalle, die die IHK Chemnitz ausdrücklich stellt: „Benötigen gebundene Kreditvermittler eine eigene Erlaubnis?“ Die Antwort folgt aus dem Normtext, nicht aus einer Analogie zur Versicherungsvermittlung. Die Institutsausnahmen erklärt der Beitrag Wer braucht keine §34i-Erlaubnis?; sie schützen das Kreditinstitut, nicht den selbstständigen gebundenen Vermittler.

Wie unterscheiden sich gebunden, ungebunden, Honorarberater und Kreditinstitut?

Die vier Rollen teilen sich Erlaubnis, Vergütung und Prüfungsumfang unterschiedlich; die folgende Tabelle ordnet sie am Normtext, nicht an Marketingbegriffen wie „unabhängig“ oder „Hausbank“.

Rolle§34i-ErlaubnisBeratungsumfang, wenn beraten wirdKennzeichen
Gebundener ImmobiliardarlehensvermittlerJa (§34i Abs. 1)Nur Produktpalette der gebundenen Darlehensgeber (§655a Abs. 3 Satz 3 BGB)Im Namen und unter unbeschränkter, vorbehaltloser Verantwortung; Registerangabe nach §6 Abs. 1 Nr. 9 ImmVermV
Ungebundener ImmobiliardarlehensvermittlerJa (§34i Abs. 1)Ausreichende Zahl am Markt verfügbarer Darlehensverträge (§655a Abs. 3 Satz 2 BGB)Keine Bindung im Sinne des Satzes 3; typische Provisionsvermittlung
Honorar-ImmobiliardarlehensberaterJa (dieselbe Erlaubnis, Rolle nach §34i Abs. 5)Hinreichende Anzahl auf dem Markt angebotener Verträge (§34i Abs. 5 Satz 1 Nr. 1)Keine Zuwendungen (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2); unvereinbar mit der Vermittlerrolle (Abs. 5 Satz 2)
Kreditinstitut / WertpapierinstitutNein (§34i Abs. 3)Eigene aufsichtsrechtliche Pflichten (KWG / WpIG)Erlaubnis nach §32 Abs. 1 KWG bzw. §15 Abs. 1 WpIG ersetzt die §34i-Erlaubnis

„Ungebunden“ ist nicht dasselbe wie Honorarberatung. Der ungebundene Vermittler darf Zuwendungen des Darlehensgebers annehmen, muss sie aber nach Artikel 247 §13b Absatz 1 Nummer 7 EGBGB offenlegen. Der Honorarberater darf sie nicht annehmen. Die BGH-Linie zur Haftung eines nicht gebundenen Baufinanzierungsvermittlers (Urteil vom 20. Februar 2025, I ZR 122/23) steht im Beitrag Baufinanzierungsvermittler: Haftung nach BGH I ZR 122/23.

Was muss der Vermittler dem Kunden über die Bindung sagen?

Bei der Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehensvermittler nach Artikel 247 §13b Absatz 1 Nummer 3 EGBGB mitteilen, ob er an einen oder mehrere Darlehensgeber gemäß §655a Absatz 3 Satz 3 BGB gebunden oder ausschließlich für einen oder mehrere Darlehensgeber tätig ist — und wenn ja, die Namen der Darlehensgeber. Die Angaben gehören zur Unterrichtung nach Artikel 247 §13 Absatz 2 EGBGB; beginnt die Vermittlung vor Vertragsschluss, sind sie rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit zu erteilen.

Zusätzlich speichert das Register nach §6 Absatz 1 Nummer 9 ImmVermV, ob und für welches Unternehmen der Eintragungspflichtige als gebundener Immobiliardarlehensvermittler auftritt. Änderungen der gespeicherten Daten sind nach §34i Absatz 8 Nummer 3 GewO unverzüglich mitzuteilen. Die übrigen Registerfelder und die öffentliche Einsicht erklärt der Beitrag zum Vermittlerregister; die vorvertraglichen Pflichtangaben neben dem ESIS-Merkblatt der Beitrag zu den Informationspflichten nach Artikel 247 EGBGB.

Welche Verträge muss ein gebundener Vermittler prüfen, wenn er berät?

Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens Beratungsleistungen gemäß §511 Absatz 1 BGB an, gilt §511 nach §655a Absatz 3 Satz 1 BGB entsprechend. Satz 2 verlangt grundsätzlich die Prüfung einer ausreichenden Zahl am Markt verfügbarer Darlehensverträge. Satz 3 schränkt das für den gebundenen Vermittler ein: Ist er nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, braucht er nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.

Prüfungsfalle: Die Erlaubnisfreiheit gebundener Versicherungsvermittler nach §34d Absatz 7 Nummer 1 GewO — ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen, uneingeschränkte Haftung übernommen — hat in §34i keine Entsprechung. Wer die beiden Erlaubnistatbestände vermischt, beantwortet die §34i-Frage falsch.

Für Hypothekendarlehen reicht §34c nicht; die Abgrenzung steht in §34c vs. §34i GewO.

Häufige Fragen

Braucht ein gebundener Immobiliardarlehensvermittler eine §34i-Erlaubnis?

Ja. §34i Absatz 1 Satz 1 GewO knüpft die Erlaubnispflicht an die gewerbsmäßige Vermittlung oder Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Die Ausnahmen in §34i Absatz 3 GewO nennen Kreditinstitute nach §32 Absatz 1 KWG, Wertpapierinstitute nach §15 Absatz 1 WpIG, Zweigstellen nach §53b Absatz 1 Satz 1 KWG sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten nach §73 Absatz 1 Satz 1 WpIG — nicht den gebundenen Immobiliardarlehensvermittler nach Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2014/17/EU.

Was ist ein gebundener Kreditvermittler?

Nach Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2014/17/EU ist gebundener Kreditvermittler, wer im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Kreditgebers, nur einer Gruppe oder einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen handelt, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellt. Dieselbe Bindungslogik steht in §655a Absatz 3 Satz 3 BGB.

Welche Darlehensverträge muss ein gebundener Vermittler prüfen, wenn er berät?

Bietet er Beratungsleistungen nach §511 Absatz 1 BGB an, gilt §511 über §655a Absatz 3 Satz 1 BGB entsprechend. Abweichend von der Marktprüfung in Satz 2 braucht er nach Satz 3 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette der Darlehensgeber zu berücksichtigen, für die er gebunden tätig ist.

Was muss ich dem Kunden über die Bindung sagen?

Nach Artikel 247 §13b Absatz 1 Nummer 3 EGBGB muss der Darlehensvermittler mitteilen, ob er an einen oder mehrere Darlehensgeber gemäß §655a Absatz 3 Satz 3 BGB gebunden oder ausschließlich für sie tätig ist — und wenn ja, deren Namen. Die Unterrichtung erfolgt zusammen mit den Angaben nach Artikel 247 §13 Absatz 2 EGBGB.

Steht die Bindung im Vermittlerregister?

Ja. Nach §6 Absatz 1 Nummer 9 ImmVermV speichert das Vermittlerregister nach §11a GewO, ob und für welches Unternehmen der Eintragungspflichtige als gebundener Immobiliardarlehensvermittler nach Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2014/17/EU auftritt.

Warum greift die Erlaubnisfreiheit gebundener Versicherungsvermittler nicht bei §34i?

§34d Absatz 7 Nummer 1 GewO befreit Versicherungsvermittler, die ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind und für die die uneingeschränkte Haftung übernommen wird. Eine vergleichbare Befreiung enthält §34i GewO für gebundene Immobiliardarlehensvermittler nicht.

Rollen unterscheiden, Prüfung bestehen

Gebunden, ungebunden und Honorarberater sind ein typisches Prüfungsthema. Übe die Abgrenzung mit Prüfungsfragen zur IHK-Sachkundeprüfung nach §34i GewO.

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